Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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poráren Charakters/958 nicht der Fall ist*99, Der Staatsgerichtshof hat 
sich diese Praxis in StGH 1995/14 ohne Widerspruch zu eigen ge- 
macht?9? und sie damit als Grundlage für die Handhabung von Art. 
8 Abs. 2 LV56! durch Regierung und Landtag zertifiziert. Die ,ge- 
wohnheitsrechtlich geschützte Rechtsposition des Landtages"*8? ist 
durch diese Billigung mit all den Folgen, sie sich aus ihr vor allem für 
die Rangbestimmung der von Liechtenstein abgeschlossenen vólker- 
rechtlichen Vertráge ergeben563, untermauert worden. 
Was dies bedeutet, liegt auf der Hand: Am Verfahren ihres 
Abschlusses gemessen können völkerrechtliche Verträge, die sich — 
inhaltlich — an sich in Staatsverträge und in Verwaltungsvereinbarungen 
unterscheiden, weniger denn je auseinandergehalten werden; zahlrei- 
che völkerrechtliche Verträge werden unter Art. 8 Abs. 2 LV sub- 
summiert, ohne dass dies erforderlich oder — nach Massgabe dieser 
Bestimmung — auch nur möglich wäre. 
Durch diese Praxis ist Art. 8 Abs. 2 LV seiner Bedeutung ebenso 
wie seiner Stellung im Verfassungsgefüge beraubt und als Mittel einer 
materiellen Qualifikation der von Liechtenstein abgeschlossenen völ- 
kerrechtlichen Verträge obsolet geworden; Art. 8 Abs. 2 LV dient nur 
noch insofern einer nur formellen Qualifikation, als die Wahl seines 
Verfahrens zu einer Zweiteilung der von Liechtenstein abgeschlosse- 
nen vólkerrechtlichen Vertráge in die beiden Kategorien der Staats- 
vertrüge und der Verwaltungsvereinbarungen führt. 
Im gleichen Umfang ist die direkt-demokratische ratio des 
Staatsvertragsreferendums ad absurdum geführt und das Wesen die- 
ses Volksrechts — bei allem Respekt für die ,stark ausgeprágten de- 
mokratischen Legitimationsgrundlagen des liechtensteinischen Ver- 
Thürer (UNO-Beitritt) S. 142. 
Trotzdem hat die Regierung dem Landtag Verwaltungsvereinbarungen zur Genehmigung 
vorgelegt, die einen rein technisch-administrativen (Vollzugs-)Charakter besitzen und nichts 
anderem als der Durchführung eines formellen Gesetzes dienen bzw. darin vorgesehen sind. 
Siehe z.B. den BuA Nr. 101/2000 (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein betreffend die Vereinbarung über die Gemeinsame Beobachtung 
der Luftqualitàt der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, St. 
Gallen, Thurgau, Zürich und des Fürstentums Liechtenstein) S. 9. Diese Verwaltungsverein- 
barungen werden vor allem mit schweizerischen Kantonen, jedoch nur z.T. in Form eines 
Konkordates abgeschlossen. Siehe z.B. den BuA Nr. 144/2000 (Bericht und Antrag der Re- 
gierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein über das Konkordat betreffend Hoch- 
schule und Berufsbildungszentrum Wädenswil). 
StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123. 
In StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 123 wird nur auf die Rolle der ,Initiantin' (Regierung), nicht 
aber auch auf die Rolle des ,Rezipienten' (Landtag) dieser Praxis eingegangen. 
Hoop S. 48. 
Siehe hierzu das 13. Kapitel Pkt. 4.1.2.2. 
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