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Mitglied der Regierung oder einem von ihr bevollmächtigten Ver-
treter), die Ratifikation vorzunehmen®27. Nach der Ratifikation treten
völkerrechtliche Verträge an dem in ihnen oder von der Regierung
bestimmten Tag als „Staatsakte sui generis“528 in Kraft, die sich nach
Winkler „von den Gesetzen nicht nur in der Art ihres Zustandekom-
mens, sondern auch in ihrem doppelten Geltungsgrund (völker-
rechtlich und innerstaatlich) unterscheiden"9?9, Voraussetzung für
das Inkrafttreten (für die Rechtskraft) vôlkerrechtlicher Verträge im
Sinne des Eintritts ihrer Verbindlichkeit?99 und ihrer Wirkungen für
den Einzelnen®3! ist die Kundmachung des vollstándigen Wortlautes
(Vertragstext samt aller Vertragsbestandteile)99? im Liechtensteini-
schen Landesgesetzblatt?32, Dieser Akt bildet eine Bedingung für die
Rechtsdurchsetzung (Verbindlichkeit gemáss Art. 14 KmG und Wir-
kungen für den Einzelnen gemáss Art. 15 KmG), und keine Inkorpo-
ration®34.
Die Handhabung von Art. 8 Abs. 2 LV (Zustimmungsbediirftigkeit
vôlkerrechtlicher Verträge) - Parallelität von Staatsverträgen und
formellen Gesetzen
Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 LV bedürfen bestimmte völkerrechtliche
Vertráge (die Staatsvertrüge) zu ihrer Gültigkeit einer Genehmigung
(des Landtages). Im Gegensatz dazu kónnen Verwaltungsvereinbarun-
gen (nur) von der Regierung (und dem Landesfürsten) abgeschlossen
werden.
Postulatsbeantwortung S. 7.
Winkler (Staatsvertráge) S. 117.
Winkler (Staatsvertráge) S. 117 und S. 119 sowie ders. (Prüfung) S. 5ff. Siehe zu allem die
Regierung (Schreiben vom 22. Oktober 2002) S. 3ff sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4.
Art. 14 KmG.
Art. 15 KmG.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a KmG e contrario. Siehe zu den qualitativen und quantitativen Anforde-
rungen an die Kundmachung vólkerrechtlicher Vertráge im Liechtensteinischen Landesge-
setzblatt Art. 27f der Legistischen Richtlinien. Danach sind , internationale Ubereinkommen ...
in deutscher Übersetzung integral mit Titeln, Práambeln, Unterschriften und Schlussformeln
... ZU veröffentlichen“ (Art. 28 Abs. 1 der Legistischen Richtlinien). ,Beim Titel ... ist kein Da-
tum einzusetzen. Dagegen sind die Daten des Vertragsschlusses, der allenfalls erforderlichen
Zustimmung des Landtags sowie des Inkrafttretens anzuführen" (Art. 27 Abs. 4 der Legisti-
schen Richtlinien).
Art. 1 und 3 Bst. c KmG i.V.m. Art. 76a Abs. 2 und 78a Abs. 1 VRG. Siehe zu allem Wille
(Normenkontrolle) S. 267, wonach vólkerrechtliche Vertráge erst durch ihre Kundmachung
innerstaatlich verbindende Kraft (erlangen)".
Anderslautend Hangartner (Vélkerrecht) S. 655.
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