Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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völkerrechtlichen Vertrages bzw. die Aufnahme von Vertragsver- 
handlungen mit einem bestimmten Völkerrechtssubjekt kann vom 
Landtag — zumindest mit dem Mittel der Motion — nicht beantragt 
werden^86, 
Im Anschluss an die Paraphierung und Unterzeichnung der 
Vertragstexte erfolgt deren Genehmigung gemáss Art. 8 Abs. 2 
LV%7, Die Fälle, in denen dieses Erfordernis (die ‚Zustimmungsbe- 
dürftigkeit' des betreffenden völkerrechtlichen Vertrages) besteht, 
sind in Art. 8 Abs. 2 LV abschliessend*88 aufgeführt; die Entschei- 
dung darüber, ob ein paraphierter und unterzeichneter völkerrechtli- 
cher Vertrag einer solchen Genehmigung bedarf, obliegt in der Re- 
gel*89 der Regierung (und nur dieser“99, wenn auch unter Einbezug 
der Aussenpolitischen Kommission^9?!). Richtlinien für die Feststel- 
lung der Zustimmungsbedürftigkeit vólkerrechtlicher Vertráge be- 
stehen nur im Rahmen des EWRA^82, 
Der abschliessende Charakter des ,in Art. 8 Abs. 2 LV nieder- 
gelegten Katalog(es)" hat zur Folge, , dass in allen hier nicht erfassten 
Fállen die Vertragsabschlusskompetenz von Verfassungs wegen der 
Art. 33 GOLT sowie Art. 6 des Gesetzes vom 12. Márz 2003 GVG. Siehe jedoch zu den 
,aussenpolitischen Einflussmóglichkeiten der Volksvertretung" Kieber (Regierung) S. 314 so- 
wie — ausführlicher — Allgáuer S. 263ff und S. 333ff. 
Art. 8 Abs. 2 LV i. V.m. Art. 62 Bst. b LV. Nach Wolff S. 285 erfolgt die Genehmigung aufgrund 
von Art. 45 Abs. 2 LV im ,Landtagsplenum*", d.h. nicht etwa nur in einer vorberatenden (stän- 
digen oder nicht-stándigen) Kommission. ,Die ... Aussenpolitische Kommission hat ... nur die 
Aufgabe einer Vorprüfung und Begutachtung der der Zustimmung des Landtages bedürftigen 
Staatsvertráge". 
Siehe hierzu statt vieler Thürer (UNO-Beitritt) S. 140. 
Siehe hierzu statt vieler Thürer (UNO-Beitritt) S. 143. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse des 
Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäss Art. 102 Abs. 1 EWRA: Aufgrund von Art. 55 Abs. 
2 GOLT kann der Landtag ,zur Überprüfung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR- 
Ausschusses auf die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Landtag gemáss Art. 8 Abs. 2 der 
Verfassung eine EWR-Kommission einsetzen". Dies ist geschehen; die EWR-Kommission 
wird von der Regierung vor den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den 
einzelnen Beschlüssen gemáss Art. 102 Abs. 1 EWRA befasst, woraufhin sie diese nach 
Massgabe von StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 119ff auf ihre Zustimmungsbedürftigkeit über- 
prüft. Die Praxis der EWR-Kommission wird in den jáhrlichen Rechenschaftsberichten der 
Regierung an den Landtag sehr stark zusammengefasst und als im wesentlichen nur in Form 
eines reinen Zahlenwerks nachvollzogen. 
Missverstandlich Thürer (UNO-Beitritt) S. 143, der in diesem Zusammenhang von einem 
Entscheid „zu gesamter Hand“ spricht. Die Regierung handelt in diesem Rahmen in ihrer 
Funktion als Vollzugsbehörde gemäss Art. 78 und 92 LV; siehe hierzu Thürer (UNO-Beitritt) 
S. 140. Die Befugnis, vólkerrechtliche Akte vorzunehmen, ergibt sich landesrechtlich aus Art. 
8 Abs. 1 LV als lex specialis zu den gerade genannten Bestimmungen der LV. 
Siehe hierzu Art. 19 Abs. 1 GVG. 
Siehe hierzu StGH 1995/14, LES 3/1996 S. 124. Nach Bruha/Gey-Ritter (Kleinstaat) S. 169 
hat es ,nennenswerte Abstimmungsstreitigkeiten zwischen Parlament und Regierung mit 
Blick auf die im Gutachten aufgestellten Kriterien ... in der Praxis (bislang) nicht gegeben". 
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