Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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Art. 8 LV benennt die Fälle, in denen ein völkerrechtlicher Vertrag 
dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen ist^/? und bildet „das 
Einfallstor vólkerrechtlicher Vertráge in den innerstaatlichen Rechts- 
bereich”473, 
Der erste Schritt auf dem Weg zum Abschluss eines (beste- 
henden oder zukünftigen^/^, bilateralen oder multilateralen) vólker- 
rechtlichen Vertrages besteht darin, dass die Regierung durch den 
Landesfürsten in einer entsprechenden Art und Weise^/? ermách- 
tigt*76 wird oder das Verfahren selbst, d.h. im eigenen Recht und 
Namen initiiert^/7 (was nach Batliner eine Prárogative bildet, in die 
weder vom Landtag noch vom Landesfürsten eingegriffen werden 
darf*/8). Nach diesem Zeitpunkt ist es Aufgabe der Regierung, die 
Vertragsverhandlungen selbst oder durch Dritte aufzunehmen und 
zu führen */? und die Vertragstexte im Auftrag (d.h. mit Zustim- 
mung^90) des Landesfürsten*?! zu paraphieren und zu unterzeich- 
nen^8&, 
Über die Verhandlungs(zwischen-)ergebnisse werden der 
Landtag und dessen Kommissionen in den Fállen besonders wichti- 
ger vólkerrechtlicher Vertráge wie des EWRA oder - in jüngster Zeit 
- des (neuen) Rechtshilfevertrages mit den USA informiert und, so 
weit wie móglich, auch konsultiert*88, Der Miteinbezug des Landta- 
ges, der verhindern soll, dass dieser ,in eine unausweichliche Zu- 
stimmungssituation manóvriert wird"^98^, erfolgt — verstándlicher- 
weise — nicht 6ffentlich®®®. Der Abschluss eines bestimmten 
Siehe zum Inhalt des Kataloges von Art. 8 Abs. 2 LV, d.h. zu den einzelnen Fállen (Zustim- 
mungskriterien) gemáss Art. 8 Abs. 2 LV Ospelt (Vertráge) S. 55tf oder Hoop S. 223ff. 
Hoop S. 185. 
Hoop S. 215 (im Widerspruch zu Ermacora S. 126). 
D.h. durch die Erteilung einer , Verhandlungs- und Unterzeichnungsvollmacht"; siehe hierzu 
Allgáuer S. 264f, Wolff S. 280 oder Batliner (Verfassungsrecht) S. 71. 
Siehe zum Initiativrecht des Landesfiirsten geméss Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV in Bezug auf 
formelle Gesetze Ritter (Gesetzgebungsverfahren) S. 71f. 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 118. 
Batliner (Verfassungsrecht) S. 72f. 
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 118. 
Allgáuer S. 266. 
Allgáuer S. 265 oder Thürer (UNO-Beitritt) S. 140 unter Verweis auf Niedermann S. 84. 
Thürer (UNO-Beitritt) S. 140. 
Hasler (Forderungen) S. 10. 
Batliner (Verfassungsrecht) S. 73. 
Eine Ausnahme bilden die Berichte der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liech- 
tenstein betreffend die Verhandlungen nach der Volksabstimmung vom 11./13. Dezember 
1992 für das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Jahren 1993 und 
1994. 
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