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7. KAPITEL: VERFAHREN
Ausgangslage
Die Entscheidung darüber, in welchem Verfahren das Völkerver-
trags- in das Landesrecht eingeführt wird, ist den Völkerrechtssub-
jekten überlassen: „Geht es ... um das Aushandeln und Eingehen
spezifischer völkervertraglicher Bindungen, so regelt die Verfassung ...
das innerstaatliche Willensbildungs- und Entscheidungsvertah-
ren^4^99, und nicht das Vólkervertragsrecht. Das Verfahren, in dem
Liechtenstein seine Absicht zum Ausdruck bringt, einen vólkerrecht-
lichen Vertrag abzuschliessen (Abschlussverfahren), bildet den Ge-
genstand dieses Kapitels.
Abschlussverfahren
Verfahrensschritte
Das Abschlussverfahren ist in den Abs. 1 und 2 von Art. 8 LV gere-
gelt*60, die zwei , Verfahrenstypen"461 zur Verfügung stellen: Staats-
vertrüge werden unter Mitwirkung der Regierung, des Landesfürsten
und des Landtag sowie — im Falle eines Staatsvertragsreferendums —
auch unter Beteiligung des Volkes abgeschlossen, Verwaltungsver-
einbarungen durch die Regierung und den Landesfürsten. Thürer hat
die Dualitüt dieser beiden Verfahrensarten, die sich auf die beiden
Kategorien vólkerrechtlicher Vertráge beziehen*2, in einen zweipha-
sigen und in einen einphasigen Ablauf unterschieden 8?, nachdem
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 117 (Kursivstellung durch den Verfasser).
Siehe zu dieser Bestimmung in einem allgemeinen Sinne Thürer (UNO-Beitritt) S. 139ff ,
Wolff S. 279ff sowie Hoop S. 174ff. Siehe hierzu aber auch schon Batliner (Verfassungsrecht)
S. 71.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 117.
Siehe hierzu das 3. Kapitel Pkt. 2.
Thürer (Vélkerrechtsordnung) S. 117.
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