4.2.2
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In Bezug auf den Begriff der ‚Verfassungsmässigkeit’ i.S.v.
Art. 104 Abs. 2 erster Satz LV hat der Staatsgerichtshof diesen Ansatz
wenn auch nicht explizit, so doch implizit gewählt: Nach Massgabe
seiner Praxis sind unter diesem Begriff das (geschriebene und unge-
schriebene) Verfassungsrecht ebenso zu verstehen wie die Bestim-
mungen völkerrechtlicher Verträge wie z.B. der EMRK^9? oder des
EWRA^*!, Dementsprechend hat der Staatsgerichtshof die beiden
einander ebenbürtigen Begriffe der , Verfassungs- bzw. Konventions-
müssigkeit"^*? geprágt oder von einer ,verfassungs- oder konventions-
rechtlich unzulássige(n) ... Vorgehensweise"493 gesprochen^9^. Dieses
Verständnis integriert das Völkervertrags- und das Landesrecht als
zwei gleichberechtigte Teile der liechtensteinischen Verfassungsordnung.
Ihm kommt eine zentrale Bedeutung zu.
Ausblick
In Zukunft wird die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Völ-
kervertrags- und dem Landesrecht im technischen Sinne vor allem
deshalb zu revidieren sein, weil sich im Zuge der sog. Verfassungsdis-
kussion eine Reihe von Indizien ergeben haben, die zu einem zwiespäl-
tigen Eindruck führen. So scheint die Regierung den Geltungsgrund
völkerrechtlicher Verträge neuerdings in einen unterschiedlichen
vôlker- und landesrechtlichen aufspalten zu wollen?95. Gleichzeitig
macht Art. 92 Abs. 3 LV in jenen Fällen, in denen ein völkerrechtli-
cher Vertrag durch den Erlass einer Verordnung durchzuführen ist,
in Zukunft das ‚Dazwischenschalten’ eines formellen Gesetzes dort
zur Voraussetzung, wo ein solches ,nótig/ ist^?9, Heisst dies, dass
Vólkervertragsrecht nur durch einen wie auch immer gearteten
Transformationsakt zu Landesrecht werden kann? Schliesslich wird
StGH 1995/21, LES 1/1997 S. 28.
StGH 1996/34, LES 2/1998 S. 80.
StGH 1993/18 und 1993/19, LES 2/1994 S. 54 (Kursivstellung durch den Verfasser).
StGH 1988/15, LES 3/1989 S. 115 (Kursivstellung durch den Verfasser).
Dass unter einem ‚Gesetz’ unter Umständen auch die von Liechtenstein abgeschlossenen
völkerrechtlichen Verträge zu verstehen sind, geht im Übrigen auch aus der Praxis des
Staatsgerichtshofes hervor: So ist nach StGH 1984/2/V, LES 3/1985 S. 75 „unter ‚Gesetz’ im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz GemG ... jede im Fürstentum geltende Norm des ob-
jektiven Rechts zu verstehen ... Dabei spielt keine Rolle, auf welcher Stufe der Rechtsord-
nung die Norm verankert ist und ob sie dem gesetzten Recht (Erlasse, rechtssetzende
Staatsverträge) oder dem nichtgesetzten Recht ... angehört“ (Kursivstellung durch den Ver-
fasser).
Siehe hierzu oben Pkt. 2.1 sowie das 25. Kapitel Pkt. 3.2.4. In concreto geht es um die
folgenden beiden Dokumente der Regierung: Um den BuA Nr. 88/2002 S. 7 sowie um das
Schreiben vom 22. Oktober 2002 S. 4ff.
Siehe hierzu das 12. Kapitel Pkt. 4.1.2.
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