sub jektivierende Konkretisierungen deshalb auch jeder Rechtsperson verfassungsbeschwerdebewehrte Rechtspositionen zur Verfügung
stellt. b)Prozessfähigkeit Von der – mit dem materiellen Aspekt der Grundrechtssubjektivität kor- respondierenden – Frage der Parteifähigkeit/Antragsberechtigung im Ver fassungsbeschwerdeverfahren zu trennen ist die
Prozessfähigkeit. Mit Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit gemeint, «selbständig vor Ge richt als Partei zu handeln (Prozessfähigkeit)», so § 1 S. 1 ZPO. Kon - kret bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Staats - ge richtshof geht es um die Fähigkeit, die grundrechtlichen Positionen selbst mit Hilfe des Instruments der Verfassungsbeschwerde durchzu- setzen, insbesondere die hierfür erforderlichen Verfahrenshandlungen vor- und entgegenzunehmen.395 Die Prozessfähigkeit muss zum Zeitpunkt der jeweils getätigten Pro zesshandlung gegeben sein, also vor allem zum Zeitpunkt der Einrei - chung der Beschwerde.396Die Prozessfähigkeit ist nach der Verwei - sungs kette des Art. 1 Abs. 4 StGHG i.V.m. Art. 103 LVG i.V.m. § 433 ZPO i.V.m. mit den allgemeinen ZPO-Bestimmungen, konkret § 1 S. 1 ZPO gegeben, wenn eine Person «selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann». Zusammengefasst lässt sich sagen, dass danach alle voll- jährigen (mündigen) natürlichen Personen prozessfähig sind, denn sie können (vertragliche) Verpflichtungen eingehen. Davon wird man um der Effektivität der Grundrechtsgeltung dann eine Ausnahme machen (also die ZPO-Regeln an die Erfordernisse des Staatsgerichtshofs-Ver - fah rens sinngemäss korrigierend anpassen) müssen, wenn in einzelnen Bereichen die Rechtsordnung auch schon Minderjährigen nach dem Er - rei chen bestimmter Altersstufen eigenständige und für die Ausübung eines Grundrechtes wesentliche Entscheidungen erlaubt.397Sie bringt 94Zulässigkeitsvoraussetzungen
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 395Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 459; Michael Sachs, Ver - fas sungs recht II – Grundrechte, 2000, S. 77. 396Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 217. 397Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 463; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 218; vgl. aus deutscher Sicht BVerfGE 1, 87 (88 f.); 19, 93 (100); 28, 243 (255); 60, 234 (240); aus schweizerischer