Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

mässige Freiheit, sondern aufgabenbezogene Autonomie vor.372Zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährten Autonomie steht den Ge - mein den die Verfassungsbeschwerde offen.373Die Gemeinden werden aber im Anschluss an das schweizerische Rechtsverständnis374aus- nahmsweise auch im Bereich der Freiheitsrechte als beschwerdelegiti- miert angesehen,375wenn sie «wie Private» von dem angefochtenen Ho - heits akt betroffen sind, d.h. wenn sie selbst nicht hoheitlich tätig sind.376 In den Worten des schweizerischen Bundesgerichts: Gemeinden sind le- gitimiert, «wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie (z.B. als Steuer- oder Gebührenpflichtige) als dem Bürger gleich geordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden. »377 Anerkannt hat der Staatsgerichtshof weiterhin, dass sich Gemein - den auf die sog. Verfahrensgrundrechte378sowie einen Verstoss gegen das Will kürverbot berufen können. Tragend hierfür war die Überlegung, den Gemeinden die Berufung auf all jene Grundrechte zu ermöglichen, welche direkt der Durchsetzung der gemeindlichen Autonomie die- 90Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 372StGH 1998/27 – Urteil vom 23.11.1998, LES 1999, 291 (294) = LES 2001, 9 (11) un- ter Berufung auf Ivo Hangartner, Verfassungsmässige Rechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in: Walter haller (Hrsg.), FS für Ulrich Haefelin, 1989, 111 (120). 373StGH 1998/10 – Urteil vom 3.9.1998, LES 1999, 218 (223); sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 66 ff. Bisweilen hat das Gericht eine Beteiligtenfähigkeit der Gemeinden allerdings ohne weitere Begründung bejaht, vgl. etwa StGH 1994/16 – Urteil vom 11.12.1995, LES 1996, 49 (54); ähnlich StGH 1994/7 – Urteil vom 3.10.1994, LES 1995, 4 (6); später hat das Gericht alle Grund - rech te, die zur Durchsetzung der Autonomie notwendig seien, als rügefähig ange- sehen. 374Vgl. etwa Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Rn. 37; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 270, S. 275. 375Hier geht es dann – prozessrechtlich präzise gesprochen – um die Beschwerdebe - fug nis, als die Beschwerdelegitimation im engeren Sinne. Weil die Gemeinden zu den «Ausnahme-Körperschaften» des öffentlichen Rechts zählen, ist bei ihnen – abstrakt gesehen – die Antragsberechtigung im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzunehmen. Näher zu prüfen bleibt, ob eine Gemeinde als Beschwerdeführerin konkret die Verletzung eines Rechts rügt, dass ihr als ein verfassungsbeschwerdebe- wehrtes auch zustehen kann. Das aber ist eine Frage der Beschwerdebefugnis; vgl. auch StGH 1997/21 – Urteil vom 17. November 1997, LES 1998, 288 (291). 376StGH 1997/21 – Urteil vom 17.11.1997, LES 1998, 289 (291). 377BGE 107 Ia 179. 378Etwa die Gehörsrüge, vgl. nur StGH 1997/21 – Urteil vom 17.11.1997, LES 1998, 289 (291).
	        

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