Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

(b) Die Parteifähigkeit der Gemeinden im Verfassungsbeschwerde - verfahren: ein Sonderfall Indes betraf die zuletzt genannte Entscheidung eine besondere Kate go - rie juristischer Personen des öffentlichen Rechts, nämlich die Gemein - den. Ihnen gesteht der Staatsgerichtshof unter ausdrücklicher Bezug - nahme auf eine jahrzehntealte Judikatur des schweizerischen Bundes ge - richts359die Berechtigung zur Erhebung von Verfassungsbeschwerden zum Schutze ihres Autonomiestatus dort zu, wo sie in verfassungsrecht- lich gewollten und geschützten Selbstverwaltungsrechten betroffen sind.360Dem liegt der zutreffende Gedanke zugrunde, dass bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts keineswegs bloss als «ver- längerter Arm des Staates»361gelten können, sondern als eigenständige, vom Staat distanzierte bzw. unabhängige Einrichtungen bestehen.362Die Gemeinden gehören dementsprechend zu jenen Ausnahmen, für die der Staatsgerichtshof eine Antragsberechtigung juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts annimmt.363 Wie im schweizerischen Verfassungsraum, an den sich der Staats ge - richts hof in dieser Frage ausdrücklich anlehnt,364und in Österreich365 sowie Deutschland366können sich liechtensteinische Gemeinden auf eine 88Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren dern grundsätzlich auch juristische Personen des privaten und teilweise auch des öf- fentlichen Rechts beschwerdeberechtigt»; vgl. ferner StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38). 359Siehe dazu etwa mit Nachweisen Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 979. 360Siehe etwa StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38); zu dieser Ent scheidung auch Job von Nell, Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liech - ten stein, LPS 12, 1987, S. 217 f.; ferner mit weiteren Nachweisen Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 67. 361So die Formulierung bei Günter Dürig, in: Theodor Maunz/Günter Dürig, Grund - ge setz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2002, Art. 19 Abs. 3 Rn. 37. 362Siehe auch BVerfGE 45, 63 (79); 61, 82 (103). 363Siehe z.B. StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38); StGH 1994/7 – Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1995, 4 (6). 364StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38): «Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht die seit Jahrzehnten feststehende Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes im gleichen Sinn.» Zur schweizerischen Sicht näher Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 270 ff. 365Art. 119 a Abs. 9 Halbs. 2 B-VG. Auf die österreichische Regelung weist der StGH hin, StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (39). 366Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG. In Deutschland wird die sog. Kommunalverfassungsbeschwerde als von der «normalen» Verfassungsbeschwerde unterschiedenes Rechtsinstitut eigener Art angesehen, näher Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 682 ff.
	        

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