Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

werden juristische Personen des öffentlichen Rechts – anders als private Grundrechtsträger – nicht tätig aufgrund grundrechtlich gewährleisteter Frei heit, sondern in Wahrnehmung von Kompetenzen.355Auch das schwei zerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 125 I 173 ff. zur Beschwerde der Studentischen Körperschaft der Universität Basel, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft des kantonalen Rechts, hervor- gehoben, die staatsrechtliche Beschwerde sei «ein Rechtsmittel zum Schutze der Träger verfassungsmässiger Rechte gegen Übergriffe der Staatsge walt. Solche Rechte stehen grundsätzlich Privaten zu, nicht da - gegen dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt».356Mit diesen Grund li nien der deutschen und schweizerischen Verfassungsjudikatur übereinstimmend hat der liechtensteinische Staatsgerichtshof in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 21. Februar 1997 der Staats anwalt - schaft auch die Antragsberechtigung abgesprochen: Die Staatsanwalt - schaft sei grund rechtsverpflichtet, nicht Trägerin von Grundrechten. Des halb habe sie keinerlei Legitimation zur Erhebung der Verfassungs - be schwerde.357 Demgegenüber war die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs noch von einem «grosszügigeren», genauer: weniger reflektierten Stand - punkt geprägt: Im Blick auf die alte Fassung des Art. 11 Nr. 1 StGHG, der weit verstanden wurde, hielt er es für «in der Tat denkbar, …dass die Verfassungsbeschwerde auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts zustehen könnte». Der Text der Verfassung und des Staats ge - richts hofsgesetzes seien «bewusst so flexibel gehalten, dass sich eine Aus legung aufdrängt, die es gestattet, allen wesentlichen Schutz be dürf - nis sen von Verfassungswesentlichkeit gerecht zu 
werden».35887 
Persönliche Voraussetzungen Verfassungsbeschwerde …zu erheben»; in StGH 2000/12 – (noch) nicht veröffent- lichte Entscheidung vom 5. Dezember 2000, S. 21 heisst es allerdings ungenau bzw. missverständlich, der Beschwerdeführerin im Verfahren StGH 2000/10 habe es an der «Beschwerdebefugnis» gemangelt. 355So zu Recht BVerfGE 68, 193 (206). 356BGE 125 I 173 unter Erw. 1; auf diese Entscheidung nimmt ausdrücklich Bezug auch StGH 2000/10 – (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 5. Dezember 2000, S. 19 f. 357StGH 1996/25 – nicht veröffentlichtes Urteil vom 21. Februar 1997, S. 7; auch hier ist die prozessrechtliche Terminologie etwas ungenau, wenn lediglich von der feh- lenden Legitimation die Rede ist. 358So StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38); wenig entschieden auch noch StGH 1989/3 – Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 45 (47): «Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind nicht nur natürliche Personen, son-
	        

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