(b) Zur Organisationsform und Organisationsstruktur Neben der Frage, welche Grundrechte auf juristische Personen angewen- det werden können, wirft die prinzipielle Zuerkennung der Grund rechts - trägerschaft an Organisationen das Problem auf, welche Organi sa tions - einheiten, mit welchem Grad an rechtlicher Verselbständigung als juristi- sche Personen im Sinne des Verfassungsprozessrechts anzusehen sind. Wie in der Schweiz und der Bundesrepublik, wo – trotz des ten- denziell entgegenstehenden Wortlauts des Art. 19 Abs. 3 GG, der ja ex- pressis verbis von juristischen Personen spricht – eine Beteiligten fähig - keit auch solcher privatrechtlicher Zusammenschlüsse bejaht wird, die keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen341, kommt auch in Liech - ten stein der Rechtsform lediglich eine Indizfunktion zu. Vergleichbar dem deutschen, aber auch dem insoweit als Vorbild vom Staatsgerichts - hof ausdrücklich in Bezug genommenen schweizerischen Verfassungs - pro zess recht342steht deshalb auch im Verfahren vor dem liechtensteini- schen Staatsgerichtshof die fehlende Rechtspersönlichkeit der Bejahung der Parteieigenschaft nicht grundsätzlich entgegen. Der Staatsgerichts - hof hat im Blick auf eine von einer Stockwerkseigentümergemeinschaft – die nach liechtensteinischem Recht keine juristische Person darstellt – erhobene Verfassungsbeschwerde einerseits auf die der Stockwerks - eigen tümergemeinschaft durch das einfache Recht partiell verliehene Aktiv- und Passivlegitimation und zum anderen auf den Sinn des Ver - fassungsbeschwerdeverfahrens abgestellt. Neben den Regelungen in Art. 1701 Abs. 2 SR sprach nach Auffassung des Gerichts entscheidend für die Annahme der Antragsberechtigung, dass der Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ausgangs ver - fah rens identisch sein müsse, weil andernfalls das Kriterium der Er - schöpfung des Rechtswegs in derartigen Konstellationen nicht erfüllt werden könne.343Zudem bestehe keine Veranlassung, die Parteifähigkeit 84Zulässigkeitsvoraussetzungen
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 341Für die Schweiz vgl. etwa Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Be - schwerde, S. 210; für die Bundesrepublik beispielsweise Hartmut Krüger, in: Michael Sachs (Hrsg.), GG, Art. 19 Rn. 57 ff. 342Vgl. StGH 1998/14 – Urteil vom 4.9.1998, LES 1999, 226 (229) unter Bezugnahme auf BGE 114 II 311 E 2 und BGE 103 Ia 33 E 1c); zu den Voraussetzungen, unter denen nach schweizerischem Recht die Beteiligtenfähigkeit privatrechtlicher Kor - po rationen i.S.v. Art. 88 OG gegeben ist, vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staats- rechtlichen Beschwerde, S. 210 f. 343StGH 1998/43 – Urteil vom 4.5.1999, LES 2002, S. 1 (5); StGH 1998/14 – Urteil vom 4.9.1998, LES 1999, 226 (229).