Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Menschen dies als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse.331Entgegen im Schrifttum gelegentlich vorzufindender Äusserungen332ist damit aber keine allgemeine Vermutungsregel verbunden.333Vielmehr bedarf es in- soweit stets einer Einzelfallbetrachtung, wobei sowohl die Art und die Struktur der juristischen Person als auch die eigene Art des einschlägi- gen Grundrechts hinreichend zu würdigen sind.334Kristallationspunkt der Anwendung der Grundrechte auf juristische Personen ist damit vor- nehmlich das Wesen des je in Rede stehenden Grundrechts. Der Staatsgerichtshof verwendet in seiner Rechtsprechung eben- falls die Wesensformel, wählt hierfür aber das Wesen der juristischen Per son als Bezugspunkt.335Auf dieser Linie hat der Staatsgerichtshof jüngst etwa ausgeführt: «Der grundrechtliche Schutz des Namensrechtes kann bei juristischen Personen nicht so weit reichen wie bei natürlichen Personen, da sich diese nur insoweit auf den Grundrechtsschutz berufen können, als dies dem Wesen der juristischen Person entspricht».336Der Staats gerichtshof verlangt hierbei allerdings ebenfalls eine Einzelfall be - trachtung,337wobei insbesondere die Art des in Frage stehenden Grund - rechts zu würdigen sei.338Es komme entscheidend darauf an, ob die ju- ristische Person von der behaupteten Grundrechtsverletzung wie eine natürliche Person betroffen sei, was insbesondere bei in Rede stehenden Verletzungen des Gleichheitssatzes, des Privateigentums und etwa auch bei der Handels- und Gewerbefreiheit gegeben sei.339Damit haben sich die Ausgangspunkte der beiden Wesensformeln insoweit angenähert als entscheidend darauf abgestellt wird, ob sich die juristische Person in einer natürlichen Personen vergleichbaren Gefährdungslage befinde.340 83 
Persönliche Voraussetzungen 331BVerfGE 21, 362 (369); 61, 82 (101); 68, 193 (205 f.); 70, 1 (20). 332Herbert Bethge, Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen nach Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, 1985, S. 36: «prinzipielle Grundrechtsfähigkeit». 333Vgl. Hartmut Krüger, in: Michael Sachs (Hrsg.), GG, Art. 19 Rn. 54; Klaus Stern, StaatsR III/1, S. 1124 f. 334Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 65. 335Zur älteren Rechtsprechung des StGH vgl. die Diskussion und Nachweise bei Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 64 ff. 336Vgl. StGH 1998/47 – Urteil vom 22.2.1999, LES 2001, 73. 337StGH 1998/47 – Urteil vom 22.2.1999, LES 2001, 73 (77). 338StGH 1998/47 – Urteil vom 22.2.1999, LES 2001, 73 (77); Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 64 f. 339StGH 1989/3 – Urteil vom 3.11.1989, LES 1990, 45 (47); StGH 1989/7 – Urteil vom 3.11.1989, LES 1990, 55 (59 ff.). 340Dazu BVerfGE 45, 63 (69); 61, 82 (105 f.); Hans D. Jarass, in: Hans D. Jarass/Bodo Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 19 Rn. 13.
	        

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