Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

schwerde einreicht. Bei der vom Liechtensteinischen Staatsgerichtshof von Amts wegen zu prüfenden Frage, wann jemand in materiell-inhalt- licher Hinsicht Beteiligtenfähigkeit bzw. die Parteienstellung als Beschwerdeführer zukommt,313verweist das Gesetz auf die Verfassung. Damit gilt auch in Liechtenstein der Grundsatz, dass derjenige, dem ein Grundrecht zusteht, dessen Beachtung durch die staatliche Gewalt auch mittels der Verfassungsbeschwerde durchsetzen kann.314Die Ver fas - sungs beschwerde ist eben das spezifische prozessuale Instrument zur «eigenständigen Grundrechtssicherung auf Initiative der materiell Be - rechtigten».315Der Beschwerdefähigkeit korrespondiert dabei die Grund rechtsberechtigung, nicht die hiervon zu unterscheidende sog. Grundrechtsmündigkeit316. Es geht bei der gleichsam «abstrakten» Frage der Antragsberechtigung/Parteifähigkeit auch nicht um den Aspekt, ob der konkrete Beschwerdeführer sich tatsächlich auf das von ihm als ver- letzt gerügte Grundrecht berufen kann. Dieser Gesichtspunkt spielt erst bei der Beschwerdebefugnis, also der Beschwerdelegitimation im enge- ren Sinne eine Rolle.317 aa)Natürliche Personen Die Verfassung geht zunächst von der Grundrechtsberechtigung natürli- cher Personen aus. So lautet etwa der Titel des IV. Hauptstücks der Ver - fassung «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landes an ge - hörigen». Allerdings verweist der textliche Bezug auf die Landes bür ger, der ja immerhin gegen eine Beteiligungsfähigkeit sowohl von Aus ländern als auch von juristischen Personen in Ansatz gebracht werden könnte, bereits auf etliche im Blick auf die Beteiligtenfähigkeit aufgeworfene Fragen, deren Beantwortung die folgenden Differenzierungen erfordert. 79 
Persönliche Voraussetzungen 313Neben der Sache deshalb StGH 1972/1 – Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973–1978, 336 (339); dazu schon oben, S. 50. 314Vgl. dazu nur Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 426. 315So zu Recht Hans F. Zacher, Die Selektion der Verfassungsbeschwerden, in: Chris - tian Starck (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. 1, 1976, S. 396 (403 f.). 316Dazu Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 60; siehe auch Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 1986. 317Übereinstimmend Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundes staats - recht, Rn. 1994.
	        

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