Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Die letzte Subkategorie des Prüfungsrasters widmet sich eher formellen Fragen, nämlich der Form und der rechtsgenüglichen Begrün dung der Beschwerde sowie den zeitlichen Beschränkungen des Rechts zur Ver - fas 
sungsbeschwerde. 2. Persönliche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer/ Beschwerde legitimation im weiteren Sinne Die erste Zulässigkeitskategorie im Verfassungsbeschwerdeverfahren be trifft die zentrale Person dieses Verfassungsprozesses zum Schutze der Grund rechte: Denjenigen, der mit Hilfe des Instruments der Verfas - sungs beschwerde seine verfassungskräftig garantierten Individual rechte schützen und bewahren will. Jene Voraussetzungen, die der Be schwer - de führer in seiner Person zu erfüllen hat, können als persönliche Voraus - setzungen bezeichnet werden. Gelegentlich wird pauschalierend auch von Beschwerdelegitimation oder gar Legitimation gesprochen.312Diese Zulässigkeitsvoraussetzung lässt sich – und dies erscheint durchaus sinn- voll – untergliedern in die Prüfkriterien –Parteifähigkeit/Antragsberechtigung, –Prozessfähigkeit –Beschwerdelegitimation im engeren 
Sinne/Beschwerdebefugnis. a) Die Parteifähigkeit/Antragsberechtigung im Verfassungs - beschwerde verfahren In Gang gesetzt wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach der ge- setzlichen Konzeption durch die vom sog. Beschwerdeführer erhobene Rüge, eine Entscheidung oder Verfügung eines Gericht oder einer Ver - wal tungsbehörde verletze seine verfassungsmässigen Rechte. Formell ist damit derjenige als Beschwerdeführer anzusehen, der die Verfassungs be - 78Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 312Siehe etwa StGH 1990/17 – Urteil vom 29.10.1991, LES 1992, 12 (14); für die Schweiz siehe mit kritischer Bemerkung zur oftmals undifferenzierten Terminologie Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl. 1988, Rn. 1993; zur schweizerischen Konzeption vgl. aus der älteren Literatur Jakob Hinden, Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, 1961, S. 45 ff.
	        

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