Die letzte Subkategorie des Prüfungsrasters widmet sich eher formellen Fragen, nämlich der Form und der rechtsgenüglichen Begrün dung der Beschwerde sowie den zeitlichen Beschränkungen des Rechts zur Ver - fas
sungsbeschwerde. 2. Persönliche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer/ Beschwerde legitimation im weiteren Sinne Die erste Zulässigkeitskategorie im Verfassungsbeschwerdeverfahren be trifft die zentrale Person dieses Verfassungsprozesses zum Schutze der Grund rechte: Denjenigen, der mit Hilfe des Instruments der Verfas - sungs beschwerde seine verfassungskräftig garantierten Individual rechte schützen und bewahren will. Jene Voraussetzungen, die der Be schwer - de führer in seiner Person zu erfüllen hat, können als persönliche Voraus - setzungen bezeichnet werden. Gelegentlich wird pauschalierend auch von Beschwerdelegitimation oder gar Legitimation gesprochen.312Diese Zulässigkeitsvoraussetzung lässt sich – und dies erscheint durchaus sinn- voll – untergliedern in die Prüfkriterien –Parteifähigkeit/Antragsberechtigung, –Prozessfähigkeit –Beschwerdelegitimation im engeren
Sinne/Beschwerdebefugnis. a) Die Parteifähigkeit/Antragsberechtigung im Verfassungs - beschwerde verfahren In Gang gesetzt wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach der ge- setzlichen Konzeption durch die vom sog. Beschwerdeführer erhobene Rüge, eine Entscheidung oder Verfügung eines Gericht oder einer Ver - wal tungsbehörde verletze seine verfassungsmässigen Rechte. Formell ist damit derjenige als Beschwerdeführer anzusehen, der die Verfassungs be - 78Zulässigkeitsvoraussetzungen
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 312Siehe etwa StGH 1990/17 – Urteil vom 29.10.1991, LES 1992, 12 (14); für die Schweiz siehe mit kritischer Bemerkung zur oftmals undifferenzierten Terminologie Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl. 1988, Rn. 1993; zur schweizerischen Konzeption vgl. aus der älteren Literatur Jakob Hinden, Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, 1961, S. 45 ff.