Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

dies gilt beispielsweise für das schweizerische Bundesgericht oder das deutsche Bundesverfassungsgericht ebenso wie für den liechtensteini- schen Staatsgerichtshof – das Vorliegen von Sachentscheidungs voraus - setzungen offen lässt und in die Begründetheitsprüfung einsteigt.301 Von den Sachentscheidungsvoraussetzungen lassen sich die Pro - zess handlungsvoraussetzungen unterscheiden. Sie betreffen nicht die Be dingungen der Zulässigkeit des jeweiligen Verfahrens, sondern ledig- lich die Zulässigkeit einzelner Verfahrenshandlungen (z.B. Beweis an - trag). Zum Teil überschneiden sich beide Bereiche; manche Umstände sind sowohl Sachentscheidungs- als auch Prozesshandlungsvoraus set - zun gen (z.B. die Antragsberechtigung und die 
Prozessfähigkeit).302 b)Ein Vorschlag zur Systematisierung und zur Terminologie der Sachentscheidungsvoraussetzungen Was jene Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Staatsgerichtshof gele- gentlich auch «Prozessvoraussetzungen»303oder «Voraussetzungen zur Be schwerdeführung»304nennt, im Einzelnen ausmacht und wie sie in eine konsistente Systematik gebracht werden können, ist normativ nur partiell bzw. fragmentarisch geregelt und ist auch durch die Judikatur des Staatsgerichtshofs noch nicht im Sinne eines geschlossenen Prüfungssystems entwickelt worden. Hinzu tritt eine zum Teil schwan- kende und mehrdeutige Terminologie. Vor diesem Hintergrund versteht sich das nachfolgend präsentier- te Raster der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde als 
ein Vorschlag.Dieser Vorschlag rekurriert zuallererst – selbstverständlich – auf die prozessrechtlichen Vorgaben, orientiert sich darüber hinaus an der Funktion der Verfassungsbeschwerde als einem primär subjektiven Rechtsschutzinstrument und «antwortet» in seiner Ausdifferenzierung auf die Bedürfnisse und Herausforderungen der verfassungsprozessua- len Praxis. In terminologischer Hinsicht lehnen sich die Überlegungen 76Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 301S. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 125 mit FN 11; Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, S. 102. 302Siehe hierzu nur Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, S. 103. 303Siehe etwa StGH 1986/9 – Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987, 145 (146). 304StGH 1976/10 – Entscheidung vom 7. März 1977, ELG 1973–1978, 410 (412).
	        

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