Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

II. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. Prozess voraus - setzungen im 
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1.Funktion und Systematik a)Grundfragen Der Staatsgerichtshof ist nicht berufen und gehalten, jeder Behauptung eines Beschwerdeführers, ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht sei verletzt, «auf den Grund» zu gehen. Ehe er die «Begründetheit» einer Verfassungsbeschwerde näher erörtert, muss die Beschwerde eine Reihe von Zulässigkeitshürden genommen haben. Diese Zulässigkeits - vor aussetzungen filtern die Verfassungsbeschwerden im Blick auf deren spezifische Funktion. Sie trennen gleichsam die Spreu vom Weizen, sie ermöglichen die Konzentration der knappen Ressource «Verfassungs - recht sprechung» auf die «relevanten» Fälle. Die Einteilung des Prozesses in ein Zulässigkeits- und ein Begründetheitsstadium, die auch für den Verfassungsprozess Gültigkeit beansprucht, folgt allerdings nicht nur ei- nem prozessökonomischen Kalkül, sondern ist zentral auch eine Kom - pe tenzfrage. Der Filter der Zulässigkeit entscheidet – anders formuliert – darüber, ob die Tür geöffnet werden darf, durch die sich das Gericht der Streitsache nähern darf.297 Damit aber zur Sache verhandelt und auch entschieden werden darf, müssen bestimmte Umstände gegeben bzw. dürfen nicht gegeben sein. Deshalb spricht man durchaus zutreffend von Sachurteilsvoraus - set zungen298oder besser noch von Sachentscheidungsvoraussetzun - gen.299Liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und das Verfahren mit einem Pro zess - urteil beendet.300Vor diesem Hintergrund und im Blick auf die ange- sprochene kompetenzabgrenzende Funktion der Sachentscheidungsvor - aus set zun gen ist es durchaus problematisch, wenn Verfassungsgerichte – 75 
297Siehe auch Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, S. 101 f. 298Siehe etwa Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 224. 299Dazu etwa Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, S. 101, wo zu Recht der Begriff der Prozessvoraussetzungen als ungenau kritisiert wird. Der Prozess wird mit der Einreichung eines Antrages in Gang gesetzt. 300Siehe etwa Walter Kälin, aaO, S. 224 f.
	        

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