Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Die Äusserungsberechtigten werden allerdings auch bei erfolgter Äusserung nicht zu Verfahrensbeteiligten;277das wird namentlich bei der Ur teilsverfassungsbeschwerde bisweilen als unbefriedigend empfun - den.278 Demgegenüber kennt das Verfahren der staatsrechtlichen Be - schwerde in der Schweiz gleich mehrere Verfahrensbeteiligte. Das schwei zerische Recht unterscheidet zunächst mit dem Beschwerde - führer und dem Gemeinwesen, dessen Behörde den angefochtenen Hoheitsakt erlassen hat, zwei notwendige Parteien.279Hinzu treten im Rahmen von Urteilsbeschwerden Beschwerdegegner, womit die Pro - zess gegner des vorangegangenen kantonalen Verfahrens bezeichnet wer- den.280Allerdings kommt dem Beschwerdegegner anders als im Zivil - pro zess keinerlei Herrschaft über den Streitgegenstand zu. Auch wenn er den Beschwerdeanträgen zustimmt, muss das Bundesgericht über die staatsrechtliche Beschwerde entscheiden. Der Beschwerdegegner kann lediglich Nichteintreten und/oder Abweisung der Beschwerde beantra- gen. Allerdings kann ihm nicht versagt sein, sich in dem von anderer Seite eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die seiner Auffassung nach unrichtigen Feststellungen und Folgerungen der kantonalen In - stanz zu wenden.281Schliesslich kommen gewisse Verfahrensrechte den sog. weiteren Beteiligten zu; damit sind Personen und Körperschaften gemeint, die nicht zu den genannten drei Parteien gehören, durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes aber in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen werden können.282 Weitgehend parallel ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren283in Liech tenstein ausgestaltet. Danach lassen sich – kurz skizziert – unter 72Grundstrukturen 
und Zentralelemente 277Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 195. 278Erik Goetze, in: Dieter Umbach/Thomas Clemens, BVerfGG, § 94 Rn. 19, der dafür plädiert, dass die Beteiligten des Ausgangsverfahrens de lege ferenda in den Kreis der förmlich Beteiligten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens einbezogen werden sollten. 279Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 208. 280Wie in Deutschland wird also auch in der Schweiz nicht etwa der «verletzende» Staat zum Beschwerdegegner. 281S. hierzu Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, 1994, S. 43 f. unter Bezugnahme auf BGE 115 Ia 30. 282Zum Ganzen Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 208 ff. 283Auch das Normenkontrollverfahren wird nach Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 125, vom StGH als ein kontradiktorisches Verfahren verstanden.
	        

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