Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

bb)Das Verfassungsbeschwerdeverfahren als kontradiktorisches Verfahren Anders als das deutsche Verfassungsprozessrecht, in deutlicher Anlehnung aber an das schweizerische Recht, kennt das liechtensteini- sche Verfassungsbeschwerdeverfahren gleich mehrere Verfahrensbe - teiligte. In Deutschland wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht als kontradiktorisches Streitverfahren verstanden.270Demzufolge gibt es im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG auch keinen förmlichen Be - schwerdegegner.271Auch der Staat, der durch eines seiner Organe reprä- sentiert wird, ist nicht Beschwerdegegner.272Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Staat oder eines seiner Organe fälschlicherweise im Verfassungsbeschwerdeantrag als Beschwerdegegner bezeichnet wer- den.273Beteiligt am Verfassungsbeschwerdeverfahren sind in erster Linie der oder die Beschwerdeführer. Zwar kann der Kreis der Beteiligten durch den Beitritt der dazu Berechtigten (vgl. für das Verfassungs be - schwer deverfahren namentlich §94 Abs. 5 BVerfGG) erweitert werden und verschafft dieser Beitritt den dort genannten Verfassungsorganen auch die Stellung eines Beteiligten.274Doch ist die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ausserordentlich gering.275Daneben kennt das deutsche Recht die sog. Äusserungsberechtigten. Bei der Verfassungsbeschwerde hat das «verletzende» Organ Ge legen heit zur Äusserung (§ 94 Abs. 1, 2 u. 4 BVerfGG). Bei der Urteilsverfassungsbeschwerde gibt das Gericht auch dem durch die Entscheidung des Ausgangsverfahrens Begünstigten Gelegenheit zur Äusserung (§ 94 Abs. 3 
BVerfGG).27671 
Verfahrensbeteiligte im Verfassungsbeschwerdeverfahren 270BVerfGE 79, 365 (367); Gerd Sturm, in: Michael Sachs (Hrsg.); GG, Art. 93 Rn. 69. 271Christian Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 12 Rn. 16. 272Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 468. 273Nach Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 196 mit FN 3, lässt es die kompetenzrechtliche Ausgestaltung des Verfassungsprozesses nicht zu, den zi- vilprozessualen Grundsatz zu übernehmen, wonach die Klage die Parteien definiert. 274Beteiligten stehen nach der Konzeption des BVerfGG die folgenden Rechte zu: § 20 (Akteneinsicht), § 23 Abs. 2 u. 3 (Äusserung, Abschriften), § 22 (Vertretung), § 29 (Rechte im Beweistermin), § 30 Abs. 3 (Zustellung der Entscheidungen) sowie un- ausgesprochen das Recht der Richterablehnung nach § 19 BVerfGG, vgl. dazu Christian Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, § 12 Rn. 17. 275Erik Goetze, in: Dieter Umbach/ Thomas Clemens, BVerfGG, 1992, § 94 Rn. 11. 276Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 60.
	        

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