Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

In Bezug auf diese Frage hilft auch kein Rückgriff auf das LVG. Zwar werden die Verfahrensvorschriften des LVG über Art. 17 StGHG in Bezug genommen und enthält das LVG in Art. 31 eine Definition des Par teienbegriffs, doch sperrt sich die dort verwandte Begriffsklärung bei näherem Zusehen gegen eine sinngemässe Übertragung auf das Ver fas - sungs beschwerdeverfahren. Denn während das StGHG in Art. 37 Abs. 2 gerade zwischen Parteien und Beteiligten differenziert, werden in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LVG als Partei sowohl die mitbeteiligte Partei, die Be - teilig ten, die Interessenten als auch die Gegenbeteiligten bezeichnet269 und damit die sprachliche Unterscheidung des StGHG wieder einge - ebnet. Art. 18 StGHG kann ebenfalls keine hinreichende Klarheit schaffen. Dort ist in Absatz 1 zwar von den Parteien der Verfahren vor dem Staats - gerichtshof die Rede, doch erscheint die Regelung in den Absätzen 1 und 2 in ihrem systematischen Bezug entweder verfehlt oder als – insoweit unschädliche – sprachliche Wiederholung. Art. 18 Abs. 1 StGHG lautet: «Parteien vor dem Staatsgerichtshof sind, wenn es sich aus dem Ge setz nicht anders ergibt auch die Behörden, gegen deren Ent - schei dung oder Verfügung der Staatsgerichtshof angegangen wird, und es sind ihnen in allen Fällen die Akten zur Vernehmlassung zu- zustellen». Daraus kann geschlossen werden, dass auch die in der Vorschrift ge- nannten Behörden als Parteien anzusehen sind. Art. 18 Abs. 2 StGHG steht dazu freilich in gewissem Kontrast, weil nach dieser Vorschrift die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs den Parteien und auch der Be - hörde, deren Entscheidung oder Verfügung angefochten worden ist, zu- zustellen ist. Die Vorschrift trägt deshalb zur Verwirrung bei, weil die bezeichneten Behörden durch Absatz 1 als Parteien definiert wurden, so dass sich ihre Erwähnung in Absatz 2 neben den Parteien zumindest als überflüssig darstellt. 70Grundstrukturen 
und Zentralelemente 269Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LVG lautet auszugsweise: «Als Partei (mitbeteiligte Partei, Beteilig ter, Interessent, Gegenbeteiligter) in diesem Verfahren ist zu betrachten, wer an die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt vornehme ...».
	        

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