Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

nächst die Doppelfunktion der Verfassungsbeschwerde hervor, wenn er for muliert: «Die Sicherstellung des Zugangs zu diesem Verfahren liegt dabei nicht nur im direkten Interesse der Grundrechtsträger selbst, son- dern es besteht auch ein eminentes öffentliches Interesse daran, dass die Grundrechte gewahrt werden und deren Einhaltung durch eine unab- hängige gerichtliche Instanz auch Nachachtung verschafft wird».264 Obwohl also hier die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde explizit anerkannt wird, wirkt sich auch dies letztlich zugunsten des Be - schwerdeführers – und damit seines subjektiven Rechtsschutz interesses – aus. Der Staatsgerichtshof stellt nämlich klar, dass die zulässige Höhe der vom Beschwerdegegner im Staatsgerichtshofverfahren geltend zu machenden Prozesskosten nicht so hoch ausfallen dürfen, dass für einen potentiellen Beschwerdeführer der Zugang zur Verfassungsbeschwerde faktisch verbaut oder doch wesentlich erschwert 
werde.265 5.Verfahrensbeteiligte im Verfassungsbeschwerde - verfahren a)Allgemeines aa)Unklarheiten des geschriebenen Verfassungsprozessrechts Die Inkonsistenzen des liechtensteinischen Verfassungsprozessrechts, die vorstehend skizziert worden sind,266sind greifbar auch bei der Frage nach der Verfahrensbeteiligung im Verfassungsbeschwerdeverfahren.267 Immerhin lässt das StGHG in Art. 37 Abs. 2 erkennen, dass in den vor dem Staatsgerichtshof geführten Verfahren Parteien und Beteiligte un- terschieden werden.268Allerdings definiert das Gesetz nicht bzw. nur vereinzelt, wer als Partei bzw. als Beteiligter anzusehen ist. 69 
Verfahrensbeteiligte im Verfassungsbeschwerdeverfahren 264So StGH 1998/11 – Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, 209 (213). 265S. ebenda unter Bezugnahme auf StGH 1997/2, Erw. 6. 266Dazu vorstehend, S. 40 ff., 42 ff. 267Zu den Verfahrensbeteiligten als «personelles Kriterium» des Verfahrensgegen - stands s. Steffen Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öf- fentlichen Recht, 1995, S. 315 ff. 268Die Vorschrift lautet: Wenn eine mündliche Schlussverhandlung abgehalten wird, so sind die Parteien und Beteiligten zu laden.
	        

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