Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

in einer knappen Bestandsaufnahme einschlägiger Judikate des Staats ge - richts hofs nachzugehen. Zuvor aber erscheint es reizvoll, einen rechts- vergleichenden Blick auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesver - fas sungsgerichts zu werfen, bei dem die Vorstellung von der Doppel - funktionalität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wohl – vergleicht man die verfassungsgerichtliche Judikatur im deutschsprachigen Raum – am stärksten ausgeprägt 
ist. d)Exkurs: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Doppelfunktionalität der Verfassungsbeschwerde Das deutsche Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Recht spre - chung von einer Doppelfunktionalität der Verfassungsbeschwerde aus. Explizit hat es dies in einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 ausgeführt: «Die Verfassungsbeschwerde hat eine doppelte Funktion. Sie ist zu - nächst ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der dem Staatsbürger zur Verteidigung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte einge- räumt ist. Die Verfassungsbeschwerde erschöpft sich jedoch nicht im in- dividuellen Grundrechtsschutz des Bürgers. Neben dem «kasuistischen Kassationseffekt» hat sie einen «generellen Edukationseffekt».229 Darüber hinaus hat sie die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen ...Insoweit kann die Verfassungsbeschwerde zugleich als spezifisches Rechtsschutz - mit tel des objektiven Verfassungsrechts bezeichnet werden ... ».230Diese Grundauffassung ist dann in der Folgezeit immer wieder bekräftigt wor- den.231Dabei wird zwar betont, die Verfassungsbeschwerde sei nur gegeben, wenn die als verletzt bezeichnete Norm des objektiven Ver fas - sungs rechts zugleich ein subjektives Recht verbürge. Die Rüge, ein sub- jektives Verfassungsrecht sei verletzt, wird damit zur Voraussetzung je- der Verfassungsbeschwerde.232Doch sei beispielsweise bei der Bemes - sung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungs - 62Grundstrukturen 
und Zentralelemente 229Unter Hinweis auf Konrad Zweigert, JZ 1952, 321. 230BVerfGE 33, 247 (248 f.). 231Siehe BVerfGE 45, 63 (74); 51, 130 (139); 79, 365 (367 ff.); 81, 278 (290); 85, 109 (113); 98, 218 (242 f.); vgl. auch Klaus Stern, Staatsrecht III/2, S. 1290 f. 232Siehe auch BVerfGE 45, 63 (74).
	        

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