Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Fest le gung ist allerdings noch keine sachliche Konkretisierung verbun- den, und auch die in der deutschsprachigen verfassungsprozessualen Literatur (und Judikatur) vielfältig anzutreffenden Charakterisierungen der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde führen hier nicht immer weiter. So ist es ohne näheren rechtswissenschaftlichen Erkennt - nis gewinn, dem «kasuistischen Kassationseffekt», der im Erfolgsfall mit der subjektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde verbunden ist, ei- nen «generellen Edukationseffekt» entgegenzusetzen.211Eine derartige Wirkung auf das allgemeine Verhalten der Träger öffentlicher Gewalt dem Bürger gegenüber ist grundsätzlich mit jeder gerichtlichen Ent - schei dung, zumindest jeder obergerichtlichen Entscheidung, wenn mög- licherweise auch in geringerem Masse als beim Verfassungsgericht ver- bunden.212 Auch der Hinweis darauf, die Entscheidung über eine Beschwerde, mit der die Verletzung eines verfassungsmässig garantierten, subjektiven Rechts gerügt wird, diene zugleich der Klärung der objektiven Rechts - lage, führt nicht viel weiter. Grundrechte sind als Bestimmungen des Verfassungsrechts Rechtsnormen und erheben als solche Anspruch auf Beachtung durch ihre Bindungsadressaten. Wie bei allen anderen sub- jektiven Rechten auch ergeben sich die subjektiven Grundrechtsberech - ti gungen notwendig aus objektiven normativen Anordnungen, den Grundrechtsnormen eben.213Insofern findet bei jeder Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde auch eine Klärung der objektiven Rechts lage statt.214Doch ist diese keine Besonderheit der Verfassungsge - richts barkeit und des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sondern sie gilt auch für alle anderen gerichtlichen Verfahren.215Will man dem Terminus 57 
Plurifunktionalität der Verfassungsbeschwerde 211Siehe dazu schon Konrad Zweigert, Die Verfassungsbeschwerde, JZ 1952, 321 ff.; diese Formulierungen aufgreifend BVerfGE 33, 247 (258 f.); 51, 130 (139). 212Siehe auch Eckart Klein, DÖV 1982, 797 (798). 213Dazu etwa Michael Sachs, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, vor Art. 1 Rn. 27 f., 39. 214Insoweit besteht, worauf Andrea Hans Schuler, Die Verfassungsbeschwerde nach schweizerischem, deutschem und österreichischem Recht, JöR NF 19 (1970), 129 (134) zu Recht hingewiesen hat, eine notwendige Wechselbeziehung zwischen sub- jektiven und objektiven Funktionen der Verfassungsbeschwerde: Je mehr die Beschwerdemöglichkeiten in personeller oder gegenständlicher Hinsicht durch die Prozessordnungen begrenzt werden, um so beschränkter fällt auch die prinzipielle Verfassungskontrolle aus. 215Siehe auch Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 333 f.
	        

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