Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

sen Vielzahl sonstiger Rechte insbesondere dadurch, dass sie Integrität, Autonomie und Kommunikation des Einzelnen in ihren grundlegenden Beziehungen schützen. Gerade wegen dieser fundamentalen Bedeutung werden sie aus der Menge der Rechte hervorgehoben und verfassungs- rechtlich mit erhöhten Garantien gegenüber der öffentlichen Gewalt, na- mentlich auch mit Bindungswirkung für den Gesetzgeber ausgestattet.202 Zu ihrem besonderen Schutz existiert als besonderer Rechtsbehelf die Ver fassungsbeschwerde. Insofern gibt es durchaus ein Entsprechungs - ver hältnis zwischen dem prozessualen Institut der Verfassungs be - schwerde einerseits und dem Verständnis der materiellen Grundrechte als subjektiv-öffentlichen Rechten par excellence203andererseits.204Dies gilt auch für das Fürstentum 
Liechtenstein. b)Dimensionen der Plurifunktionalität der Verfassungsbeschwerde aa)Grundsätzliche Überlegungen Doch in dieser «klassischen» subjektiven Zielrichtung erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde nicht.205In der Judikatur des Staatsgerichtshofs wird das im Ausgangspunkt individuelle Rechtsschutzinstrument immer wieder um eine objektive Dimension ergänzt.206Dies ist indes keine spe- zifisch liechtensteinische Entwicklung, sondern gilt auch für die Schweiz, in besonderem Masse für die Bundesrepublik Deutschland und das Bundesverfassungsgericht – begrenzt auch für 
Österreich.20755 
Plurifunktionalität der Verfassungsbeschwerde 202Siehe hierzu nur Dieter Grimm, Abweichende Meinung, in: BVerfGE 80, 137 (164). 203Dazu nur Hans Heinrich Rupp, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre, 1965, S. 176. 204Hierzu auch Eckart Klein, Zur objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde, DÖV 1982, 797 ff. (797). 205Siehe auch Georg Ress, Die Verfassungsbeschwerde als Verteilungsmassstab bei Grundrechtsverstössen, in: Hanns Prütting/Helmut Rüssmann (Hrsg.), Ver fah - rensrecht am Ausgang des 20. Jahrhunderts, FS für Gerhard Lüke, 1997, S. 633 ff. 206Dazu noch näher unten, S. 56 ff. 207Ganz grundsätzlich gilt nämlich für die österreichische Verfassungsgerichtsjudi ka - tur, dass sie sehr stark einzelfallbezogen ist. Karl Korinek, Die Verfassungs ge - richtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktionen, VVDStRL 39 (1981), 7 (34), sieht ge- rade hierin einen deutlichen Unterschied zwischen dem österreichischen Verfas - sungs gerichtshof und dem deutschen Bundesverfassungsgericht, das bestrebt sei, Entscheidungen mit allgemeiner Leitlinienfunktion für das Rechtsleben anlässlich eines willkommenen Ausgangsfalles zu treffen.
	        

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