Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

c)Dispositions- und Offizialmaxime Mit der Feststellung, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof massgeblich durch den Untersuchungsgrundsatz bzw. das Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist, ist allerdings noch kein Auf - schluss darüber gewonnen, ob es der Antragsteller bzw. die Verfahrens - be teiligten in der Hand haben, über den Verfahrensgegenstand zu verfü- gen, mit anderen Worten: ob und inwieweit eher der Dispositions grund - satz oder die Offizialmaxime gilt.170 Gelegentliche Äusserungen des Gerichts lassen überdies in diesem Problemkontext eine gewisse Unsicherheit erkennen bzw. laden zu Miss verständnissen geradezu ein. In einer älteren Entscheidung des Staats gerichtshofs heisst es beispielsweise, von den «erschienenen Par - teien (werde) ausser Streit gestellt, dass auch einer juristischen Person die verfassungsmässigen Rechte zustehen».171Die materielle verfassungs- rechtliche Frage der Grundrechtssubjektvität und der dem korrespon- dierende Aspekt der Antragsberechtigung im Verfassungsbe schwer de - verfahren172stehen selbstverständlich nicht zur Disposition der Parteien. Auch mit dem Hinweis darauf, dass der Staatsgerichtshof kein Ver - fah ren von sich aus eröffnen darf, sondern es stets eines verfahrensein- leitenden Antrags bedarf, ist nur ein Teilaspekt beantwortet, die Frage nach der Geltung des Dispositionsgrundsatzes bzw. der Offizial maxime aber noch keineswegs abschliessend geklärt.173 Dispositions- und Offizialmaxime wirken sich nämlich in dreifa- cher Hinsicht aus: (1)Bei der Ingangsetzung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, (2)bei der Bestimmung des Verfahrensgegenstandes, (3)bei der Beendigung des Verfahrens.174 50Grundstrukturen 
und Zentralelemente 170Siehe auch Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 122; die genannten Maximen für das Verfassungsprozessrecht gänzlich ablehnend: Klaus Engelmann, Prozessgrundsätze im Verfassungsprozessrecht, Zugleich ein Beitrag zum materiellen Verständnis des Verfassungsprozessrechts, 1977, S. 37 f. 171StGH 1972/1 – Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973–1978, 336 (339). 172Hierzu unten B. II. 2. a), S. 78 ff. 173S. auch Heinrich Lang, Wo kein Kläger, da acht Richter, DÖV 1999, 624 (629). 174S. Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 281.
	        

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