Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

nen Anforderungen und Verfügungen aufheben oder abändern, ergän- zen oder bestätigen (Art. 78 Abs. 4 LVG)».164 In der Tat ist der Untersuchungsgrundsatz immer dort die proble- madäquate Prozessmaxime, wo die Sachaufklärung sinnvollerweise nicht (überwiegend) in die Hände der Prozessbeteiligten selbst gelegt werden kann, sei es im Hinblick auf den Schutz von Prozessbeteiligten, sei es wegen des auch objektive Interessen einbeziehenden Verfahrens - zwecks.165Beide Aspekte kommen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Geltung: der Beschwerdeführer, der die Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte durch die Staatsgewalt geltend macht, bedarf des Schutzes, da ihm gerechterweise nicht die ge- samte Aufklärungslast aufgebürdet werden kann.166Darüber hinaus macht die Doppelfunktion des Verfassungsbeschwerdeverfahrens167 deutlich, dass der Staatsgerichtshof als Hüter der Verfassung bzw. der Grund rechte ggf. selbst zur Aufklärung aufgefordert ist.168 Allerdings bedeutet die fehlende Bindung an das Vorbringen der Ver fahrensbeteiligten nicht, dass diese ohne Einfluss auf die Beweis auf - nah me wären. Ihnen ist es freigestellt, entsprechende Anregungen zu ge- ben, bzw. Anträge zu stellen. Dem kann der Staatsgerichtshof folgen, muss er aber nicht.169 Die Geltung des Prinzips der Amtswegigkeit gibt jedoch noch keine erschöpfende Antwort auf die Abgrenzungsfrage, inwieweit der Staats ge richtshof sich auf die tatsächlichen Feststellungen der fachge- richtlichen Entscheidungen beziehen 
kann.49 
Prozessrechtsgrundsätze 164So StGH 1984/2/V – Urteil vom 15. Februar 1985, LES 1985, 72 (74). 165Allgemein hierzu Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 253. 166Ebenda. 167S. bereits oben, S. 36 f. 168Auch insoweit ist der StGH eben nicht eine Art Superrevisionsinstanz, die auf die Nachprüfung blosser Rechtsfragen beschränkt wäre; so im Blick auf das Bun des ver - fassungsgericht zutreffend auch Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungs pro - zessrecht, Rn. 253. 169S. auch StGH 1984/2 – Urteil vom 30.4.1984, LES 1985, 65 (67), wo das Gericht in einem etwas anderen Problemkontext hervorhebt, es könne «nicht …jene erste Instanz sein, welche ausführlich zu allen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung nehmen wird».
	        

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