Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

–Art. 58 Abs. 2 Satz 1 lautet sodann: «Soweit die zur Aufklärung des Sach verhaltes erforderlichen Erhebungen durch Amtspflicht zur Wah rung von Gesetzes wegen zu schützender Interessen und zur zweck- und gesetzmässigen Art ihrer Befriedigung gefordert wer- den, sind sie von Amts wegen und unabhängig von Anträgen, Ge - ständnissen, Aner kennt nissen oder Verzichten der Partei zu pfle- gen (Untersuchungs grundsatz)». Art. 3 der Bestimmung verpflichtet den die Verhandlung leitenden Be - am ten, «unter Beobachtung dieser beiden Grundsätze darauf hinzuwir- ken, dass der Sachverhalt vollständig geklärt wird und von den Par teien hierauf gerichtete zweckdienliche Anträge gestellt werden». Vor diesem Hintergrund ist zu Recht hervorgehoben worden, das ver fassungsgerichtliche Verfahren in Liechtenstein werde vom Unter su - chungsgrundsatz beherrscht.162Der Staatsgerichtshof hat hierzu schlicht konstatiert: «Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt das Untersuchungsprinzip…».163Das Gericht hat diese Feststellung um fol- gende Konkretisierungen ergänzt: «Die zur Aufklärung des Sach ver - haltes erforderlichen Erhebungen sind von Amts wegen und unabhängig von Anträgen zu pflegen (Art. 58 Abs. 2 LVG). Das Ermitt lungs ver - fahren ist nicht nur von Amts wegen einzuleiten, sondern auch weiter zu betreiben (Art. 57 Abs. 1 LVG). Nach Art. 36 Abs. 1 StGHG ist, soweit die Sache nicht spruchreif ist, ein Ermittlungsverfahren durch den Präsi - den ten des Staatsgerichtshofes durchzuführen. Im Rahmen der Vorprü - fung hat der Präsident die nach seinem Ermessen allfällig erforderlichen vorläufigen Anordnungen für die Verhandlung und Ent schei dung zu er- lassen (Art. 95 Abs. 2 LVG). Er hat die Erhebung von neuen Tatsachen und Beweismitteln unter Teilnahme der Parteien durchzuführen, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von Amts wegen erfordern (Art. 99 Abs. 2 und 3 LVG). Es ist in sein Ermessen gestellt, im Ermittlungsverfahren die Spruchreife der Sache festzustellen (Art. 76 Abs. 1 LVG). Schliesslich kann der Staatsge - richts hof alle von seinem Präsidenten im Ermittlungsverfahren getroffe- 48Grundstrukturen 
und Zentralelemente 162So Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 122. 163So in der Vorstellungsentscheidung zum Kunsthaus-Fall: StGH 1984/2/V – Urteil vom 15.2.1985, LES 1985, 72 (74); vgl. ferner StGH 1986/4 – Urteil vom 28. Okto - ber 1986, 137 (139).
	        

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