Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

weis» des Art. 104 Abs. 1 LV134als Auftrag zu einer mehr als «extensi- ven» Zuständigkeitsbestimmung für den Staatsgerichtshof.135Der Staats - gerichtshof hat in seiner wichtigen Entscheidung zur Aufhebung der Vor schriften über den Rechtsbehelf der Vorstellung von einer «gegen - über dem Verfassungsrahmen von Art. 104–106 und Art. 12 LV exzessi- ven Ausgestaltung von Rechtsbehelfen und Sonderzuständigkeiten» ge- sprochen.136 Hinzu tritt jene sachunangemessene, den Funktionen von Verfas - sungs prozessrecht137zuwiderlaufende Besonderheit des Staatsgerichts - hofs gesetzes, dass über seine Verweisung in Art. 1 Abs. 4 das einfache Ver wal tungsverfahren des Landesverwaltungspflegegesetzes im Kern jene Rechtsnormen enthält, die das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof regeln.138Die hochkomplizierte Verweisungstechnik,139die über das Lan des verwaltungspflegegesetz hinaus auch beispielsweise die Zivilpro - zess ordnung und die Strafprozessordnung einbezieht, führt zu etlichen Reibungen, Inkonsistenzen140und Widersprüchen.141Die Massstabs - funk tion des Landesverwaltungspflegegesetzes bedeutet dabei, 
worauf Andreas Kleyzu Recht hingewiesen hat, dass wesentliche Vorschriften über das verfassungsprozessuale Verfahren dem Muster eines öster- reichischen Entwurfs zu einem Verwaltungsverfahrensgesetz aus der Zeit von 1911 bis 1914 folgen! Anders nämlich, als «Kommissions be - richt und Begründung zum Gesetzesentwurfe über die allgemeine 43 
Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht 134So die Formulierung in StGH 1985/11/V – Urteil vom 10.11.1987, LES 1988, 88 (90); Herbert Wille, in: ders. (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 9 (34) spricht von einem «Gesetzgebungsauftrag» mit einem «weiten Gestaltungsspielraum». 135Der StGH, aaO, S. 90, spricht davon, das StGHG habe in seiner Stammfassung Art. 104 Abs. 1 LV «in so extensivem Umfang ausgeführt, dass im Einzelfall Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit geboten …oder Begrenzung und Klärung durch Gesetzesnovellierung oder im Wege der Rechtsprechung …angezeigt war». 136StGH, ebenda. 137Dazu bereits oben, S. 36 f. 138Siehe etwa StGH 1977/8 – Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 48 (50); näher hierzu und den Schwierigkeiten Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 117 ff. 139Dem entspricht die dunkel-undeutliche Formulierung des Staatsgerichtshofs, das Lan desverwaltungspflegegesetz sei für ihn «als Erfahrensvorschrift subsidiär an- wendbar»; so StGH 1974/12 – Entscheidung vom 17. Januar 1975, ELG 1973–1978, 372 (373). 140Siehe als Beispiel auch die Regelung über die Verfahrensbeteiligten im Verfassungs - be schwerdeverfahren; im Folgenden sub 5, S. 69 ff. 141Auf Widersprüche weist hin: StGH 1985/11/V – Urteil v. 19. November 1987, LES 1988, 88 (89).
	        

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