sungs gerichts grundsätzlich abschliessend geregelt ist, womit der öster- reichische Verfassungsgerichtshof strikt in eine Verfahrensrechts ord - nung eingebunden ist.119 Auch die – naturgemäss quantitativ beschränkte – Literatur zum liechtensteinischen Recht enthält – von der monographischen
Studie Herbert Willeszur Normenkontrolle abgesehen – kaum nähere Überle- gungen zum Verfassungsprozessrecht.120Die allenthalben konstatierte Reformbedürftigkeit der Materie hat zwar auch beim Gesetzgeber die Einsicht wachsen lassen, das Verfassungsprozessrecht neu zu regeln.121 Doch obwohl in den Beratungen zum neuen Staatsgerichtshof-Gesetz das Ziel formuliert worden war, die neue Verfahrensordnung solle «et- was in sich Ganzes sein»,122hat doch das mangels Sanktionierung durch den Fürsten immer noch nicht in Kraft getretene neue Staats ge richts - hofgesetz nur partielle Verbesserungen gebracht.123Gleichwohl kann man konstatieren, dass der Staatsgerichtshof gelegentlich von einer Art «Vor wirkung» der Neuregelungen ausgeht.124 aa)Verfassungsunmittelbares Verfassungsprozessrecht Verfassungsprozessrecht von Verfassungsrang, d.h. verfassungsunmittel- bares Verfassungsprozessrecht, existiert im Fürstentum Liechtenstein le- diglich in relativ bescheidenem Umfang. Nur in einem ganz prinzipiel- len Sinne konstituiert die Landesverfassung das Verfassungsprozess - recht, indem sie Regelungen über die Einrichtung, die Zusammen - 41
Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht 119S. dazu Michael Holoubek, Grundsätze des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, in: Michael Holoubek/Michael Lang (Hrsg.), Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, S. 13 (19 f.). 120Ähnliches gilt allerdings auch für Österreich, wo das verfassungsgerichtliche Ver - fah ren «nur selten Gegenstand systematischer verfahrensrechtlicher Unter suchung» geworden ist; so die Einschätzung von Michael Holoubek, Grundsätze des verfas- sungsgerichtlichen Verfahrens, in: Michael Holoubek/Michael Lang (Hrsg.), Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, S. 13 (15). 121Siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum StGHG, Nr. 71/1991. 122Siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum StGHG, aaO, S. 6. 123Zur Kritik näher Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 120 f. 124Siehe StGH 1996/28 und 32 und 43 – Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1998, 57 (59): «Diese Regelung des neuen Staatsgerichtshof-Gesetzes erweist sich auch als die sach- gerechte Lösung zur Füllung der erwähnten Gesetzeslücke im geltenden Gesetz».