Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

B.Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichts hof: Recht und Dogmatik I.Grundstrukturen und Zentralelemente des normativen Ordnungsrahmens 1.Terminologische Vorbemerkungen Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist das 
Institut der Ver fas - sungs beschwerde.Diesen Begriff aber sucht man in liechtensteinischen Rechts texten vergeblich. Art. 11 StGHG spricht davon, der Staats ge - richtshof sei als erste und einzige Instanz «zuständig zur Beurteilung von Beschwerden: 1. Zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bürger (Art. 28 ff. der Verfassung)». Allerdings sind die Umschreibungen und Bezeichnungen dieses spezifischen Rechtsinstruments zum Schutze der Grundrechte104in Judikatur und Literatur vielfältig und uneinheitlich: Von staatsrecht - licher Beschwerde105bzw. Staatsgerichtshofbeschwerde106ist ebenso die 38Grundstrukturen 
und Zentralelemente 104Hier in einem umfassenden Sinne verstanden; zur Einbeziehung der EMRK-Rechte und der Rechte des Internationalen Aktes über bürgerliche und politische Rechte siehe auch unten. 105So die schweizerische Rechtsterminologie aufgreifend etwa StGH 1996/21 – Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1998, 18 (21); StGH 1996/25 – nicht veröffentlichtes Urteil vom 21. Februar 1997, S. 7. 106So StGH 1989/8 – Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 60 (63); StGH 1996/29 – Urteil vom 24. April 1996, LES 1998, 13 (16); StGH 1996/21 – Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1998, 18 (22); kritisch zur Bezeichnung als staatsrechtliche Beschwerde bzw. Staatsgerichtshofsbeschwerde Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 109, FN 149. Und in der Tat kann eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof auch eine «Verwaltungsgerichtsbeschwerde» sein. Die staatsrechtliche Beschwerde in der Schweiz ist ein weit über die Verfassungsbeschwerde hinausgreifendes Rechts insti - tut, dem auch eine föderalismusspezifische Funktion zukommt (dazu weiter Walter Kälin, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, S. 179).
	        

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