Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

eine wichtige Rolle zu.88Das damit angesprochene Problem wird deut- lich, wenn man Entscheidungen von Verfassungsgerichten in den Blick nimmt, in denen diese unter legitimatorischer Berufung auf ihren spezi- fischen Status «Verfahrensautonomie» für sich reklamieren.89Das Bun - des verfassungsgericht hat sich gelegentlich gar als «Herr des Verfahrens» charakterisiert90und damit eine deutliche Akzentsetzung vorgenom- men.91Indes ist nachdrücklich an die kompetentielle Einbindung auch der Verfassungsgerichte zu erinnern. Auch der Staatsgerichtshof kann den Plan der Zuständigkeiten nicht aus eigenem Antrieb korrigieren. Allerdings lassen ihm die ein- schlägigen Verfassungs- und Prozessrechtsbestimmungen einigen Raum bei der Konkretisierung des Procedere. Das Verfahren wird durch die Verfassung gar nicht und durch das StGHG nur schwach program- miert.92Der ergänzende Verweis auf das Landesverwaltungs pfle - gegesetz und von dort auf die Zivilprozessordnung lässt viel Raum für eine problemadäquate Abstimmung auf die Besonderheiten der Aufgaben des Staatsgerichtshofs. In den Konkretisierungsprozess spielt nicht zuletzt als interpretationsdirigierendes Leitbild das Selbst ver - ständnis des Staats ge richtshofs hinein, der nur dann seine Aufgabe als Hüter der liechtensteinischen Verfassung effektiv ausüben kann, wenn die Verfahrens regeln eine problemadäquate Handhabung erlauben. Das bedeutet, dass die analoge Heranziehung von Bestimmungen etwa des LVG oder der ZPO der Eigenart des verfassungsgerichtlichen Auf trags 35 
Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsprozessrecht 88Dazu siehe sogleich unter b), S. 36. 89Vgl. etwa für das Bundesverfassungsgericht die Nachweise bei Klaus Schlaich/ Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht, Rn. 33; Ernst Benda/Eckart Klein, Ver - fas sungs prozessrecht, Rdnrn. 114 ff., 168 ff.; Peter Oberndörfer, Die Verfas - sungsrecht sprechung im Rahmen der staatlichen Funktionen, EuGRZ 1988, 193 (205) spricht im Blick auf den österreichischen Verfassungsgerichtshof ebenfalls (überraschend) davon, der VerfGH besitze in Verfahrensfragen «echte richterliche Autonomie»; dezidiert anders Michael Holoubek, Grundsätze des verfassungsge- richtlichen Verfahrens, in: Michael Holoubek/Michael Lang (Hrsg.), Das verfas- sungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, S. 13 (21): «Der Gerichtshof ist nicht ‹Herr des Verfahrens›, sondern ebenso wie jedes andere Gericht strikt an das ein schlägige Verfahrensrecht gebunden.» 90BVerfGE 13, 54 (94); 36, 342 (357); 60, 175 (213). 91Kritisch etwa Bonk, in: Michael Sachs, GG-Komm., 2. Aufl. 1999, Art. 93 Rn. 27 mit weit. Nachw.; siehe auch Bernd Sangmeister, «Der Krieg der Richter» – Bundesverfassungsgericht, NJW 1998, 519, in: JuS 1999, 21 (27) zum gelegentlich ausgesprochen 
«‹freien› Umgang des Gerichts mit dem Verfahrensrecht». 92Dazu noch eingehend unten B. I. 2, S. 40 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.