Der Begriff «Verfassungsorgan» dient der funktionellrechtlichen Relationierung des dem Staatsgerichtshof von der FL-Verfassung zuge- wiesenen Auftrags. Als richterlich arbeitendes Verfassungsorgan verfügt der Staatsgerichtshof über eine beachtliche Fülle von Prüfungskom - peten zen, die ihm einen besonders nachhaltigen Einfluss auf das Han - deln der anderen Staatsorgane,83namentlich unter dem Aspekt des «Schutz(es) der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bürger» (Art. 104 Abs. 1 LV, Art. 11 Nr. 1 StGHG), einräumt. Diese Ein fluss - mög lichkeit geht über die einzelfallgebundene Entscheidung einer pri- vat-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeit hinaus. Der Staats - ge richtshof, der als «Gerichtshof des öffentlichen Rechts» (Art. 104 Abs. 1 LV) dem «Schutze des öffentlichen Rechts» (Art. 1 Abs. 1 StGHG) dient, sichert die Unverbrüchlichkeit der Verfassung, er ist «Hüter der Verfassung»84. Er ist die sprichwörtlich «letzte Instanz»85, die konfliktlösende, institutionelle «Klammer ..., die den liechtensteini- schen Staat
zusammenhält»86. 2.Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsprozessrecht a)Der Staatsgerichtshof als «Herr des Verfahrens»? Die «überschiessende» Bedeutung, die der Rechtsprechung in Ver fas - sungs sachen damit durchaus zukommt, ist indes eine ihrerseits normativ eingegrenzte. Die (Selbst-)Qualifikation als Verfassungsorgan liefert kei- nen eigenständigen Titel zur Erweiterung von Kompetenzen.87In die- sem Zusammenhang kommt vor allem dem Verfassungsprozessrecht 34Verfassungsrechtsprechung
und Verfassungsprozessrecht 83Grds. dazu: Arno Waschkuhn, Das Spannungsverhältnis von Recht und Politik im Hinblick auf den Kleinstaat, in: Gedenkschrift für Erich Seeger, o.J., S. 1999 ff. 84Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat – Die Ausstandsregel des Art. 7 lit. d LVG für liechtensteinische Verfassungsrichter, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 109 (132). 85Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat – Die Ausstandsregel des Art. 7 lit. d LVG für liechtensteinische Verfassungsrichter, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 109 (129) – mit Blick auf Art. 112 LV. 86Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat – Die Ausstandsregel des Art. 7 lit. d LVG für liechtensteinische Verfassungsrichter, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 109 (129) – mit Blick auf Art. 112 LV. 87Siehe auch Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 296 f.