Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

1.Verfassungsrechtsprechung als judikative Tätigkeit und staatsintegrative Funktion a)Verfassungsgerichte als Gerichte Verfassungsgerichtsbarkeit66ist «Rechtsprechung unmittelbar in Verfas - sungs sachen».67Verfassungsgerichte sind dementsprechend zunächst Organe der Rechtspflege. Auch der liechtensteinische Staatsgerichtshof ist ein Gericht. Er übt seine judikative Funktion zusammen mit den «an- deren Gerichten» – wie es die Überschrift in Art. 28 Staatsgerichts hofs - gesetz (StGHG) formuliert – aus. Dementsprechend sieht sich der Staats gerichtshof eingebunden «in die im positiven Recht verankerten Aufgaben der Rechtsprechung».68 Und in der Tat: Verfassungsgerichte – das gilt für den österreichi- schen Verfassungsgerichtshof, das schweizerische Bundesgericht69und das deutsche Bundesverfassungsgericht in gleicher Weise wie für den liech tensteinischen Staatsgerichtshof – teilen die konstitutiven und prä- genden Merkmale mit allen anderen Jurisdiktionsorganen. In ihrem Grund typus sind sie charakterisiert durch die Aufgabe autorisierter und damit verbindlicher verselbständigter Entscheidungen in Fällen bestrit- tenen oder verletzten Rechts in einem besonderen Verfahren,70das strikt 31 
Judikative Tätigkeit und staatsintegrative Funktion 66Geläufig wurde der Ausdruck «Verfassungsgerichtsbarkeit» erst im Anschluss an das grundlegende Referat von Heinrich Triepel über «Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit» vor der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer im Jahre 1928 (VVDStRL 5 [1929], 4ff.), wobei Heinrich Triepel sich auf den öster- reichischen Sprachgebrauch bezog; siehe auch Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen, 5. Aufl. 2001, S. 8 (Rn. 10). 67So die häufig aufgegriffene Formulierung bei Hermann Mosler, Das Heidelberger Kolloquium über Verfassungsgerichtsbarkeit. Ziele – Methoden – Ergebnis, in: ders. (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart: Länderberichte und Rechtsvergleichung, 1962, S. IX (XII); Peter Häberle, Grundprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit, in: ders. (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit, 1976, S. 1 (6); Kurt Eichenberger, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in den Gliedstaaten der Schweiz, in: Christian Starck/Klaus Stern (Hrsg.), Landesverfassungsgerichtsbarkeit Teilband 1, 1983, S. 435 (437). 68StGH 1982/65/V – Urteil vom 15.9.1983, LES 1984, 3 (3 f.); siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 36 f. 69In seiner Funktion als Verfassungsgericht. 70So Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutsch - land, 20. Aufl. 1995, Rn. 548; vgl. ferner etwa Karl August Bettermann, Die recht- sprechende Gewalt, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staats - rechts, Bd. III, 1988, § 73 Rn. 17 ff. (S. 783 ff.).
	        

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