tion hinaus erweitert und verschiedene Formen sog. Appellent scheidun - gen entwickelt. 2. Vor dem Hintergrund der kompetenzabgrenzenden Funktion des Ver fassungsprozessrechts spricht allerdings einiges für eine Position, die für jede Entscheidungsvariante des Staatsgerichtshofs eine gesetzliche Legitimation verlangt. 214Zusammenfassung