4. Inhalt und Form der Beschwerde sowie Beschwerdefrist VIII. Die
Parteifähigkeit/Antragsberechtigungist das prozessuale Ge - gen stück zur materiellen Grundrechtsinhaberschaft. Hier bedarf insbe- sondere die Parteistellung juristischer Personen, namentlich derjenigen des öffentlichen Rechts der näheren Aufmerksamkeit. 1. Vergleichbar dem deutschen, aber auch dem insoweit als Vorbild vom Staatsgerichtshof ausdrücklich in Bezug genommenen schweizerischen Verfassungsprozessrecht steht beim Verfahren vor dem liechtensteini- schen Staatsgerichtshof die fehlende Rechtspersönlichkeit der Bejahung der Parteieigenschaft nicht grundsätzlich entgegen. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, wie der Staats ge - richts hof hervorgehoben hat, nur ausnahmsweise legitimiert, eine Beschwerde wegen verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staats gerichtshof zu erheben. Abgesehen vom Sonderfall der Ge mein - den hat der Staatsgerichtshof insoweit im Ganzen eine eher restriktive Po sition eingenommen und dies in den letzten Jahren mehrfach bekräf- tigt. IX. Zentrales Element der in der Person des Beschwerdeführers liegen- den Sachentscheidungsvoraussetzungen ist die sog.
Be schwerde legi ti - mation im engeren Sinne/Beschwerdebefugnis. Vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 92 Abs. 1 LVG lassen sich insoweit folgende Aspekte des Bedeutungsgehalts unterscheiden: (1) die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung beim Beschwer de - führer; (2) die unmittelbare Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers; (3) die gegenwärtige Betroffenheit des Beschwerdeführers. X. Das Schutzobjekt der Verfassungsbeschwerde, der Be schwerde - grund, ist durch die besondere Qualität der als verletzt gerügten Rechte gekennzeichnet. Nur Grundrechte können als Beschwerdegrund heran- gezogen werden. 210Zusammenfassung