Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

auch objektive Wirkdimensionen enthält. Hierzu kann man auch die Mo bilisierungsfunktion der Verfassungsbeschwerde zählen. VI. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. Sachentscheidungs vor - aussetzungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wirken wie Fil - ter und ermöglichen die Konzentration der knappen Ressource «Ver fas - sungsrechtsprechung» auf die im eigentlichen Sinne relevanten Fälle. Die Einteilung des Prozesses in eine Zulässigkeits- und eine Be grün det - heitsstation folgt allerdings nicht nur einem prozessökonomischen Kalkül, sondern ist zentral auch eine Kompetenzfrage. Das Stadium der Zu lässigkeitsprüfung entscheidet darüber, ob die Tür geöffnet werden darf, durch die sich das Gericht der Streitsache nähern darf. VII. Wie die Zulässigkeitsvoraussetzungen in eine konsistente Syste ma - tik gebracht werden können, ist normativ nur teilweise bzw. fragmenta- risch geregelt, und auch durch die Judikatur des Staatsgerichtshofs ist in - so weit kein geschlossenes Prüfungssystem entwickelt worden. Sinnvoll erscheint nachfolgendes Raster, das zuallererst auf die prozessrecht - lichen Vorgaben rekurriert, sich darüber hinaus an der Funktion der Ver - fas sungsbeschwerde als einem primär subjektiven Rechts schutz instru - ment orientiert und in seiner Ausdifferenzierung auf die Bedürfnisse der verfassungsprozessualen Praxis antwortet. Systematisierend lassen sich die einzelnen Aspekte des Prüfrasters in folgenden Kategorien zusam- menführen: 1. Persönliche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer (Beschwerde - legi ti mation im weiteren Sinne): Dazu zählen die Partei fähig keit/ Antrags berechtigung; die Prozessfähigkeit und die Beschwerde be fug - nis/Beschwerdelegitimation im engeren Sinne. 2. Beschwerdegrund: Die Zulässigkeitsvoraussetzung eines tauglichen Be schwerdegrundes hat vor allem die Funktion, den Kreis der rügefähi- gen    (Grund-)Rechte näher abzuschichten. 3. Tauglicher Beschwerdegegenstand/taugliches 
Anfechtungsobjekt209 Zusammenfassung
	        

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