Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

D.Zusammenfassung I. Das «liechtensteinische Modell» (Gerard Batliner) des verfassungsge- richtlichen Grundrechtsschutzes, das in einer Zeit herber Kritik an der Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit im deutschsprachigen Raum eta- bliert wurde, erwies sich als wegweisende Neukonzeption: Mit der durch Art. 104 Abs. 1 LV eröffneten Möglichkeit, auch letztinstanzliche Ge richts entscheidungen der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof zu entziehen, wurde den Grundrechten eine ihrem subjektiven Charakter entsprechende und zugleich verfassungsspezifische, also verfassungsge- richtliche Sanktion verliehen. Diese besondere Stellung, die das Fürs ten - tum Liechtenstein in rechtsvergleichender Perspektive auf die Systeme verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes einnimmt, hat der Staats - ge richtshof namentlich in den zurückliegenden beiden Jahrzehnten auch inhaltlich konkretisiert und akzentuiert. Er versteht sich dezidiert als Hüter der Grundrechte und reklamiert für sich eine verfassungsrechtli- che Leitfunktion. II. Verfassungsgerichtsbarkeit ist indes eine komplexe und sensitive In - sti tution. Sie übt nicht nur judikative Tätigkeiten aus, vielmehr kommt ihr auch eine staatsintegrative Funktion zu. 
Der Staatsgerichtshof ist richterlich arbeitendes Verfassungsorganund nach der Konzeption der Lan desverfassung die institutionelle Klammer des liechtensteinischen Gemeinwesens. III. Die gleichsam überschiessende Bedeutung, die der Rechtsprechung in Verfassungssachen damit zukommt, ist indes ihrerseits normativ ein- gegrenzt. Die (Selbst-)Qualifikation als Verfassungsorgan liefert keinen eigenständigen Titel zur Erweiterung von Kompetenzen. In diesem Zu - 207
	        

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