C.Schlussbemerkungen Zu den immanenten Problemen verfassungsgerichtlicher Systeme mit Grund rechtsklagen934gehört die Tendenz zur Überlastung des Verfas - sungs gerichts.935Dies gilt namentlich dort, wo – wie im Fürstentum Liech ten stein – der verfassungsprozessuale Grundrechtsschutz sich auch auf die Kontrolle der so genannten Fachgerichtsbarkeit erstreckt. In Kom bination mit den allgemeinen Konstitutionalisierungstendenzen in wohl allen deutschsprachigen Ländern936ergeben sich hier spürbare Ex - pan sionsschübe in der verfassungsgerichtlichen Grundrechtsjudikatur. Auch in Liechtenstein lässt sich seit Jahren eine deutliche Zunahme der Fallzahlen konstatieren.937 Manche sehen in dieser Entwicklung die Gefahr, dass sich die Ver - fas sungsgerichtsbarkeit in einen «Moloch» verwandelt, der nicht nur die Fach gerichtsbarkeit verschlingt, sondern am Ende auch sich selbst.938 Dies ist gewiss übertrieben. Dennoch: Auch der Staatsgerichtshof wird auf seinem – nach meiner Einschätzung: durchaus richtigen – Weg in der Entfaltung des materiellen Gehaltes der Grundrechte und der Aus - differenzierung des prozessualen Kontrollinstrumentariums939sorgsam die auch ihm gezogenen Grenzen zu beachten und den so genannten Vor - 205
934S. dazu oben A. II. 2. b), S. 26 ff. 935S. nur Georg Brunner, JÖR NF 50 (2002), 191 (214 ff.). Karl Korinek, Zur Kon zep - tion und Bewährung des österreichischen Weges der Zulassung von Ver fassungs - beschwerden, in: Harald Bogs (Hrsg.), Urteilsverfassungsbeschwerde, S. 81 (85). 936S. Gunnar Folke Schuppert/ChristianBumke, Die Konstitutionalisierung der Rechts ordnung, 2000. 937Der Staatsgerichtshof hat hierauf mehrfach hingewiesen; s. etwa den Nachweis in FN 941. 938S. auch Robert Alexy, VVDStRL 61 (2002), 7 (12): «Es wäre ein zwei Opfer fres- sender Moloch: die anderen Gewalten und die eigene.». 939Namentlich in der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen; s. dazu oben B. II. 4. c), S. 129 ff. und IV., 166 ff.