2. Verfahrenshilfe Im Gegensatz zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) enthalten weder das Staatsgerichtshofsgesetz noch das Landesverwaltungs pflege - gesetz Bestimmungen über
dieVerfahrenshilfe.928Insoweit lässt sich eine weit gehende Parallele zu den Prozessrechtsordnungen des deutschspra- chigen Raumes ausmachen.929 Der Staatsgerichtshof leitete zunächst unmittelbar aus dem Gleich - heits grundsatz des Art. 31 Abs. 1 LV auch für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe analog der Regelung für das Zivil - ver fahren ab. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschwerdeführer be- dürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist; darüber hinaus muss der Beizug eines Anwalts sachlich notwendig erscheinen.930Namentlich im Blick darauf, dass die Verfahrenshilfe in sämtlichen zivilprozessualen Ver fahren gewährt werde, unabhängig davon, ob diese von der Disposi - tions- oder Offizialmaxime beherrscht würden, erschien es dem Verfas - sungs gericht «rechtsungleich», in den öffentlich-rechtlichen Verfahren einen solchen Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht zu
gewähren.931203
Verfahrenshiilfe 928Dennoch hat der Staatsgerichtshof gleichsam in einem Doppelschritt den An - wendungsbereich des Anspruchs auf Verfahrenshilfe ausgedehnt und zuletzt auch auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren erstreckt. Siehe dazu StGH 1993/22 – Urteil vom 22. Juli 1995, LES 1996, 7 (9); StGH 1998/29 – Urteil vom 3. Sep tem ber 1998, LES 1999, 276 (279); siehe ferner noch StGH 2000/77 – (noch) nicht veröf- fentlichte Entscheidung vom 17. September 2001, S. 14 sowie StGH 2000/73 – (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 17. September 2001, S. 41. 929In der Schweizhatte das Bundesgericht schon früher aus dem Gleich behand lungs - gebot das sog. prozessuale Armenrecht abgeleitet und ausgedehnt; vgl. dazu und zur neuen Regelung des Art. 29 Abs. 3 BV: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 542 ff.; hierauf verweist auch StGH 1993/22 – Urteil vom 22. Juli 1995, LES 1996, S. 7 (9). In Deutschlandhat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls schon früh auf die Grund sätze des damals noch so genannten Armenrechts zurückgegriffen und die §§ 114 ff. ZPO analog angewendet; siehe die ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 1, 109 ff. Bei Vorliegen besonderer Gründe wird Prozesskostenhilfe auch für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens einer Urteilsverfassungsbeschwerde gewährt; siehe BVerfGE 92, 122 (123 ff.); zum Ganzen auch die knappen Hinweise bei Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 343. In Österreichist die Verfahrenshilfe auch nicht im VerfGG geregelt, weshalb die Be - stimmungen in der ZPO (§§ 63 ff.) sinngemäss angewendet werden; vgl. hierzu nur Rudolf Machacek, in: ders. (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, S. 72 ff. 930Siehe hierzu näher StGH 1993/22 – Urteil vom 22. Juli 1995, 7 (9). 931StGH 1993/22, aaO.