Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

schei dung des OGH tatsächlich im von ihm gerügten verfassungsmässi- gen Recht verletzt worden ist, auch wenn diese Entscheidung ebenso wie die ihr zugrunde liegende verfassungswidrige Norm ausnahmsweise nicht aufgehoben werden kann». Auch in Bezug auf Gemeindeautonomiebeschwerden hat der Staats gerichtshof eine «Praxisänderung»924für angebracht gehalten. Da - nach gilt: Da die Gemeinde bei Gemeindeautonomiebeschwerden im- mer in ihrer Funktion als Hoheitsträger betroffen ist, erscheint es nicht angezeigt, die für private Beschwerdeführer vorgesehene Kostentra - gungs regelung anzuwenden. In einem solchen im Grundsatz allein der Durchs etzung öffentlicher Interessen dienenden Verfahren sind die Ver - fah renskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu über- binden – wie dies etwa auch beim Verfahren zur Prüfung der Verfas - sungs mässigkeit von Gesetzen und Verordnungen gem. Art. 28 Abs. 2 StGHG der Fall ist. Den Beschwerdegegnern von Gemeinden sind des- halb trotz eines Erfolgs mit der Gemeindeautonomiebeschwerde keine Ver fahrenskosten aufzuerlegen.925 Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der zulässigen Höhe der im Staatsgerichtshofsverfahren vom Be - schwerde gegner geltend zu machenden Prozesskosten darauf hingewie- sen, dass derartige Kosten «nicht so hoch ausfallen dürfen, dass für einen potentiellen Beschwerdeführer der Zugang zur Verfassungsbeschwerde faktisch verbaut oder doch wesentlich erschwert wird».926Vor diesem Hintergrund erscheint dem Staatsgerichtshof auch die Auferlegung einer aktorischen Kaution im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gerecht- fertigt.927 202Kosten 
und Verfahrenshilfe 924StGH 1998/27 – Urteil vom 23. November 1998, LES 1999, 291 (295) = LES 2001, 9 (12). 925StGH 1998/27 – Urteil vom 23. November 1998, LES 1999, 291 (295) = LES 2001, 9 (12). 926So StGH 1998/11 – Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, 209 (213) unter Be - zug nahme auf StGH 1997/2, Erw. 6. 927StGH 1998/11, aaO, wobei der Staatsgerichtshof darüber hinaus darauf hinweist, dass für die Auferlegung einer solchen Kaution auch eine klare gesetzliche Grund - lage zu fordern sei.
	        

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