Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

entfallen und wegen der unklaren Rechtslage sei eine Rücknahme der Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführern nicht zumutbar ge - wesen.918 Analog zur früheren (dem Gesetz LGBl. 1922/22 folgenden) Praxis für die Festsetzung des Anwaltshonorars im Verfahren vor dem Staats - ge richts hof gelangt bei den Protokoll- und Entscheidungsgebühren der Gebührensatz für das Verfahren vor dem OGH zur Anwendung.919 Führt eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu Unsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung der Rechtslage ist es nach Auffassung des Staats ge - richts hofs unbillig, das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens des Be - schwer deführers gänzlich auf ihn abzuwälzen; es gebiete dann vielmehr der «Vertrauensgrundsatz», dem Beschwerdeführer trotz Zurückwei - sung der Beschwerde die Kosten ausnahmsweise zu ersetzen und die Ver fahrenskosten dem Land aufzuerlegen.920Auch insofern geht der Staats gerichtshof von einer analogen Anwendung der Art. 18 und 19 des Gesetzes LGBl. 1974/42 aus, wobei freilich die sinngemässe Anwendung durch Billigkeitserwägungen, in die der im Rechtsstaatsprinzip wurzeln- de Vertrauensgrundsatz einfliesst,921modifiziert wird. Fällt die Beschwer erst nachträglich durch einen positiven Baubewilligungsbescheid weg, bleibt deren Rechtsgültigkeit aber aufgrund der angegriffenen Ent schei - dung weiter unklar, so dass «ein Rückzug der (...) Verfassungsbe schwer - de weder sinnvoll noch (...) zumutbar war», so ist es nach Ansicht des Staatsgerichtshofs «stossend», den Beschwerdeführer zur Tragung der Prozesskosten zu verurteilen.922 Bei Appellentscheidungen des Staatsgerichtshofs923kommt es grund sätzlich zur Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschwerdeführers. Insoweit hebt der Staatsgerichtshof hervor, dass der Verfassungsbeschwerde «teilweise Folge zu geben (ist), als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Ent - 201 
Kosten 918So StGH 1994/14 – Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1995, 7 (10). 919StGH 1996/4 – Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1997, 203 (207). 920StGH 1995/16 – Urteil vom 24. November 1998, LES 1999, 137 (140). 921Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 225 ff. 922StGH 1994/14 – Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1995, 7 (10) – die Entscheidung ist noch vor der Rechtsprechungsänderung in der StGH-E v. 11.12.1995 (LES 1997, 73 [78]) ergangen, aber auf die neue Rechtslage (= analoge Anwendung des Gesetzes LGBl. 1974/42) übertragbar. 923Dazu vorstehend S. 194 ff.
	        

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