1922/22, ist in der Tat wenig überzeugend.913Richtigerweise handelt es sich bei den Verfahren vor dem Staatsgerichtshof um ein «gerichtliches Verfahren» i.S. von Art. 1 des Gesetzes LGBl. 1974/42.914Die Anwen - dung dieses Gesetzes ist auch sachgerecht, denn im Unterschied zum Gesetz LGBl. 1922/22 enthält es eine «differenzierte Regelung der Ge - richts gebühren einschliesslich der Entscheidungsgebühren in Abhängig - keit vom Streitwert. Generell ist festzuhalten, dass das Gesetz LGBl. 1974/42 den verfassungsmässigen Anforderungen insbesondere hin- sichtlich einer klaren gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Gebühren ungleich besser genügt als das Gesetz LGBl. 1922/22.»915 Nach dem Gesetz LGBl. 1974/42 fallen neben den Eingabe- nur noch Protokoll- und Entscheidungsgebühren an; die früheren auf der Grund lage des Gesetzes LGBl. 1922/22 erhobenen Tageskostenbeiträge sieht die neue Rechtslage nicht mehr vor.916Demgemäss verurteilt der Staatsgerichtshof einen Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens zur Be zahlung der in diesem Gesetz explizit vorgesehenen Eingabe- und Ent scheidungsgebühren und im Falle einer öffentlichen Verhandlung auch zur Bezahlung der Protokollgebühren (vgl. insb. Art. 18 und 19 des Gesetzes LGBl. 1974/42).917 Allerdings bedeutet ein «Nicht-Obsiegen» vor dem Staatsgerichts - hof nicht zwangsläufig eine Pflicht zur Kostenübernahme. So hat der Staats gerichtshof in einer Konstellation, in der die Verfassungsbe schwer - de wegen Wegfall der Beschwer gegenstandslos geworden und deshalb kein Sachurteil ergangen war, es als «stossend» empfunden, die Be - schwer deführer zur Tragung der Prozesskosten zu verurteilen. Die Beschwer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sei erst nachträglich 200Kosten
und Verfahrenshilfe 913Der StGH 1994/19 – Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 1997, 73 (78), versucht freilich seine bis dato auf dieser Grundlage praktizierte Anwendung des Gesetzes LGBl. 1922/22 gegen nachträgliche Kritik zu immunisieren, wenn er behauptet, für die «bisherige Kostenspruchpraxis» bestehe «nach wie vor eine gesetzliche Grund - lage». 914So nunmehr StGH 1994/19 – Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 1997, 73 (78). 915StGH 1994/19 – Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 1997, 73 (78). 916StGH 1996/4 – Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1997, 203 (207). 917StGH 1994/19 – Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 1997, 73 (78); StGH 2000/12 – Urteil vom 5. Dezember 2000, S. 31 (unveröffentl.). – Die Kostentragungspflicht des Bf. tritt bei seinem Unterliegen auch dann ein, wenn aus Anlass eines Ver - fassungsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen eine (Rechtsverordnungs-) Norm wegen Verfassungswidrigkeit kassiert wird; s. StGH 1997/32 – Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, 16 (20).