Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

b)Wirkungen Die Wirkungen einer gutheissenden Entscheidung des Staatsgerichtshofs sind nur zum Teil normativ vorgezeichnet. In dogmatischer Hinsicht lassen sich insoweit Wirkungen –im Blick auf die (personelle) Reichweite der Bindung –und hinsichtlich der Wirkungen in der Zeitdimension unterschei- den. aa)Personelle Reichweite der Bindung Im Verhältnis zu den anderen Staatsorganen bestimmt Art. 42 Abs. 2 StGHG, dass eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die aufgrund ei- ner Entscheidung des Staatsgerichtshofs «eine Entscheidung oder Ver - fügung zu treffen hat, …an die Rechtsanschauung des Staatsgerichts - hofes gebunden» ist. Hat beispielsweise der Staatsgerichtshof eine Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz wegen mangelhafter Begründung aufgehoben, so bedeutet die Bindungswirkung des Art. 42 Abs. 2 StGHG, «dass die VBI eine angemessene Entscheidungs be grün - dung zu formulieren hat».858Auf diese Bindungswirkung weist der Staatsgerichtshof im Tenor hin.859Die Bindungswirkung bezieht sich auf die Rechtsanschauung, wie sie für die konkrete Entscheidung massgeb- lich war. Das geht weiter als die sehr fallbezogene Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG, die sich nicht auf einen generellen Obersatz, son- dern eher auf die für die konkrete Fallentscheidung relevante Ent schei - dungsregel, d.h. die speziell auf den Fall und seinen Sachverhalt zuge- spitzte Norm referiert.860Im Unterschied zur deutschen Regelung sind aber durch Art. 42 Abs. 2 StGHG nicht alle Gerichte und Behörden ge- bunden,861sondern nur die Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die als 191 
Sachentscheidung 858So StGH 1987/7 – Urteil vom 9. November 1997, LES 1998, 1 (2 f.). 859S. etwa StGH 1993/18 und 1993/19 – Urteil vom 16. Dezember 1993, LES 1994, 54; StGH 1994/3 – Urteil vom 23. Juni 1994, LES 1994, 103; StGH 2000/45 – unveröf- fentlichtes Urteil vom 25. 10 2000, S. 2. 860Hier ist allerdings manches umstritten, s. Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundes - ver fas sungs gericht, Rn. 463 ff. 861§ 31 Abs. 1 BverfGG.
	        

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