Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

den können».852Fungiert der Staatsgerichtshof hingegen zugleich auch als Verwaltungsgerichtshof,853fühlt er sich «nicht auf eine kassatorische Ent scheidung beschränkt». So gibt er etwa, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, einem Einbürgerungsantrag statt.854 Der Entscheidungsausspruch richtet sich nach Art. 38 StGHG. Da nach hat der Staatsgerichtshof bei Beschwerden wegen Verletzung ver fassungsmässig gewährleisteter Rechte auszusprechen, «ob eine Ver - let zung solcher Rechte stattgefunden hat und bejahendenfalls die verfas- sungswidrige Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise aufzu- heben.» Demnach stellt der StGH in jedem Fall einer zulässigen Beschwerde fest, ob der angegriffene Hoheitsakt mit der Verfassung ver- einbar ist oder nicht. Das unterscheidet die liechtensteinische Rechtslage von der Rechtslage in Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht nur dann eine Feststellung über die Verfassungsgemässheit trifft, wenn es der Verfassungsbeschwerde stattgibt (§ 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Ist die Verfassungsbeschwerde begründet, dann ist im Ent schei - dungs ausspruch zugleich noch auszusprechen, dass der angegriffene Hoheitsakt aufzuheben sei (Art. 38 Abs. 1 StGHG). Dabei handelt es sich um eine unmittelbar gestaltende Entscheidung, die ex nunc zum Fort fall der angegriffenen Entscheidung führt.855Allerdings gilt dies für auf gehobene Gesetzes- oder Verordnungsnormen nur, wenn der aufhe- bende Ausspruch von der Landesregierung unverzüglich im Landes ge - setz blatt veröffentlicht wird, «womit sodann die Aufhebung rechtskräf- tig wird, sofern der Entscheid des Staatsgerichtshofes nicht eine andere, sechs Monate übersteigende Frist bestimmt» (Art. 43 Abs. 2 StGHG). Die Kundmachung hat konstitutive Wirkung.856 Abgesehen von den Besonderheiten der Gesetzes- bzw. Verord - nungs aufhebung, ist mit der Aufhebung die Situation hergestellt, wie sie sich darstellte, bevor die angegriffene Verfügung oder Entscheidung be- stand.857 190Entscheidungsinhalt 
und Entscheidungswirkungen 852So StGH 1997/23 – Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1998, 283 (287). 853Dazu schon oben, S. 137 f. 854So StGH 1997/13 – Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, 258 (263). 855Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 25. 856Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 344. – Nach deutschem Verständnis wirken Nich tig erklärungen ex-tunc; Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesverfassungsge - richt, Rn. 367 ff. m.w.N. 857Vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 399.
	        

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