Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Fundamentaldissens,10dessen Exponenten 
Heinrich Triepelauf der einen und 
Hans Kelsenauf der anderen Seite waren.11In diese Auseinander - setzung, die in den Folgejahren mit dem Streit zwischen 
Kelsenund Carl Schmittum den «Hüter der Verfassung» seine Fortsetzung fand,12wur- de dem Konstrukteur der Reinen Rechtslehre Unterstützung zuteil un- ter anderem von 
Adolf Merkl. Merklforderte einen gerichtlichen Schutz der höchsten Stufe der Rechtsordnung und eine Verfassungs ge richts - barkeit, die gewährleiste, dass die niederrangigen Staatsakte verfassungs- konform seien. Auf diese Weise erst würde das Verfassungsrecht zu ei- nem jus cogens. Die Verfassungsgerichtsbarkeit erschien ihm als «die Krönung der Justizorganisation, ebenso wie die Verfassung die Krone des Rechtsgebäudes» sei.13 Dieses flammende Plädoyer von 
Merklkonnte allerdings nicht dar- über hinwegtäuschen, dass die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit auf verbreitete Skepsis stiess, ja sie fand «herbe Kritik, gerade im deutsch- sprachigen 
Raum».14Adolf Merklsprach gar im Blick auf 
Heinrich Triepelvon einer «Kriegführung gegen die Institution der Verfassungs - ge richtsbarkeit»15. Zum Zeitpunkt dieser grossen Kontroverse gab es indes schon drei Ver fassungsgerichte in Europa: Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Republik hatten sich Verfassungen gegeben und Ver fassungsgerichtshöfe geschaffen. Und auch das – in diesem Zusam - 19 
Dogmengeschichtliche Entwicklungslinien 10So die Wertung bei Josef Isensee, Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland, in: Bernd Wieser/Armin Stolz (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichts bar - keit an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Symposion aus Anlass des 60. Ge burts - tags von Richard Nowack, 2000, S. 15 ff. (15). 11Vgl. hierzu und zum Folgenden auch Wolfram Höfling, Das Institut der Verfas - sungs beschwerde im deutschsprachigen Raum, in: Mahulena Hofmann/Herbert Küpper (Hrsg.), Kontinuität und Neubeginn. Staat und Recht in Europa zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Festschrift für Georg Brunner, 2001, S. 77 ff. (77). 12Vgl. dazu Carl Schmitt, Das Reichsgericht als Hüter der Verfassung (1929), in: ders., Verfassungsrechtliche Aufsätze, 2. Aufl. 1973, S. 63 ff.; ders., Der Hüter der Ver - fassung, 1931 einerseits und Hans Kelsen, Wer soll Hüter der Verfassung sein? 1931, andererseits. 13Adolf Merkl, Diskussionsbeitrag, VVDStRL 5 (1928), 97 (100, 102); siehe auch Josef Isensee, Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland, in: BerndWieser/Armin Stolz (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit an der Schwelle zum 21. Jahr hundert, S. 15 (15 ff.). 14So Ludwig K. Adamovich, Verfasssungsgerichtsbarkeit in Österreich, in: Bernd Wie s er/Armin Stolz, Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, S. 7 ff. (7). 15Diskussionsbeitrag, VVDStL 5 (1929), 97 (98).
	        

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