Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

b)Grundlegende Unterscheidungen und dogmatische Grundlinien aa)Die Entscheidungsbefugnis Mit dem Begriff der Entscheidungsbefugnis wird die Fähigkeit des Ge - richts bezeichnet, bestimmte Entscheidungen zu fällen.836Solche Befugnisse bestehen nicht eo ipso, sondern bedürfen der gesetzlichen Re ge lung.837Ob jenseits dieser gesetzlichen Bindung der Ent scheidungs - befugnisse des Verfassungsgerichts Spielraum für Fortentwicklungen be- steht, ist ein in der verfassungsprozessualen Literatur viel erörtertes Problem.838Darauf ist im Kontext der sog. Appellentscheidungen des Staatsgerichtshofs zurückzukommen.839 bb)Nichteintretensentscheidung und Sachentscheidung Sieht man vom Fall des Art. 37 Abs. 3 StGHG ab, wonach das Verfahren nach Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach dessen Einvernahme durch Beschluss des Staatsgerichtshofs eingestellt wird,840lassen sich Pro zessentscheidungen und Sachentscheidungen unterscheiden. (1) Die Nichteintretensentscheidung als Prozessentscheidung Eine Prozessentscheidung ergeht, wenn eine oder mehrere Sachent schei - dungs voraussetzungen841nicht vorliegen, das Gericht also zur Sache 187 
Normative Grundlagen und Grundsatzaspekte 836Siehe auch Georg Ress, Die Entscheidungsbefugnis in der Verwaltungsgerichts bar - keit, 1968, S. 8 f.; zu den Urteilsbefugnissen des schweizerischen Bundesgerichts im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde siehe auch Madeleine Camprubi, Kas - sa tion und positive Anordnungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Wirkungen und Grenzen des Grundrechtsschutzes in Praxis und Theorie, 1990, S. 279 ff. 837Siehe auch Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1237; Made - leine Camprubi, Kassation und positive Anordnungen bei der staatsrechtlichen Be - schwerde, S. 271. 838Siehe nur mit weiteren Nachweisen Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundes verfas - sungs gericht, Rn. 440 ff. zur «Freiheit und Bindung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rechtsfolgeanordnung». 839Dazu im Folgenden sub 3., S. 194 ff. 840Art. 43 II 2 des noch nicht sanktionierten StGHG erweitert dies auf den Fall der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde. 841Zu diesen siehe oben, S. 75 ff.
	        

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