Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver - bunden.829 Das noch nicht sanktionierte Staatsgerichtshofsgesetz sieht in sei- nem Art. 47 Abs. 4 nunmehr auch vor, Verfahren in gleicher Sache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Keine derartige Verfahrensverbindung stellt jedoch die vom Staats - ge richtshof in problematischer Weise830praktizierte Verknüpfung von verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren 
dar.831 VII.Entscheidungsinhalt und 
Entscheidungswirkungen 1.Normative Grundlagen und Grundsatzaspekte a)Normative Grundlagen Das Staatsgerichtshofsgesetz befasst sich in den Art. 38 ff. mit der Entscheidung und ihren Wirkungen.832Ebenso wie Art. 104 LV bringt Art. 38 Abs. 1, aber auch aus Art. 43 Abs. 2 StGHG die im Wesentlichen kassatorische Entscheidungsbefugnis des Staatsgerichtshofs deutlich zum Ausdruck.833Die Bindungswirkung der Entscheidungen des Staatsgerichtshofs thematisiert Art. 42 Abs. 2 StGHG.834Mit der Voll - streckung und weiteren Entscheidungswirkungen befasst sich Art. 43 StGHG. Trotz dieser Vorschriften bleiben etliche Fragen im Zusammenhang mit dem Entscheidungsinhalt und den Entscheidungswirkungen des Staatsgerichtshofs offen. Auf sie ist im Folgenden einzugehen, wobei auch die vom Staatsgerichtshof ohne gesetzliche Ermächtigung in An - spruch genommenen Entscheidungsvarianten einer kritischen Analyse bedürfen.835Zuvor aber sind einige terminologische Festlegungen zu treffen und dogmatische Grundlinien nachzuzeichnen. 186Entscheidungsinhalt 
und Entscheidungswirkungen 829So StGH 1993/13 und 14 – Urteil vom 23. November 1993, LES 1994, 49 (51). 830Dazu bereits vorstehend, S. 135 ff. 831Siehe auch Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 143. 832Siehe darüber hinaus auch noch Art. 37 Abs. 3 StGHG. 833Siehe auch StGH 1998/3 – Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, 169 (173): Der Staatsgerichtshof agiert «rein kassatorisch». 834Dazu noch unten 2. b), S. 191 ff. 835Dazu im Folgenden sub 3., S. 194 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.