Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

VI.Verfahrensvereinigung Über die Verbindung von Verfahren vor dem Staatsgerichtshof enthält das StGHG keine expliziten Regelungen.826Aufgrund der Verweisung des Art. 17 StGHG auf die Vorschriften des LVG und der dort enthalte- nen weiteren Verweisungsnorm des Art. 51 Abs. 1 LVG auf die Bestim - mung der ZPO hält aber der Staatsgerichtshof grundsätzlich die Ver - bindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung für zulässig. Er verweist insoweit auf § 187 Abs. 1 ZPO, der unter anderem vorsieht, dass mehrere Rechtsstreite vor demselben Gericht zur gemeinsamen Ver handlung verbunden werden können. Voraussetzung sei, dass die Pro zesse zwischen den nämlichen Personen geführt und dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung sowie eine Kostenverminderung er- reicht werden könnten. Abs. 2 der genannten Bestimmung lasse zudem bei einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien ein gemeinsames Urteil zu.827 Der Staatsgerichtshof hat beispielsweise bei zwei Verfassungs be - schwer den desselben Beschwerdeführers, die beide ein bestimmtes Kon - kurs verfahren betrafen, wegen der «in casu bestehende(n) Deckungs - gleich heit» eine sinngemässe Anwendung von § 187 ZPO befürwortet und die Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Ent scheidung verbunden.828 In einem anderen Fall hat der Staatsgerichtshof im Hinblick darauf, «dass sich beide Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung des OGH richten, dieselbe Streitsache und dieselbe Beschwerdegegnerin betreffen, gleichartige Beschwerdepunkte geltend machen und Anträge stellen», 185 
826So auch StGH 1991/12a und 12b – Urteil vom 23. Juli 1994, LES 1994, 96 ff. (96). – Das deutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält eine solche Ermächtigung nur für Organstreitigkeiten und Bund-Länder-Streitigkeiten (vgl. §§ 66 und 69 BVerfGG). Dennoch hält sich das Bundesverfassungsgericht darüber hinausgehend für befugt, auch andere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wenn dies aus Gründen der Prozessökonomie zweckmässig erscheint und im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Fragen streitig sind. Dies gilt sogar für die Verbindung von artverschiedenen Verfahren, etwa die Ver bin - dung von Organstreit und Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 1, 208, 210) oder von abstrakter Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 22, 180, 199); vgl. hierzu auch Christian Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 58. 827Siehe StGH 1991/12a und 12b – Urteil vom 23. Juli 1994, LES 1994, 96 (97). 828StGH, aaO; s. als anderes Beispiel: StGH 1992/10 und 11 – Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, 82 (82 f.).
	        

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