Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Streit gegenstand verfügt wird, dieser unwiederbringlich verloren geht oder andere tatsächliche Verhältnisse eintreten, welche die Vollstreckung des Urteils sinnlos machen würden. Im Verfahren der vorsorglichen Mass nahmen darf an sich nicht materiell über die Hauptsache entschie- den werden, da der Rechtssicherungsgedanke im Vordergrund steht. Immerhin ist es je nach Fallkonstellation unumgänglich, bereits den ma- teriellen Ausgang der Hauptsache mitzubedenken und provisorisch zu beurteilen, immer unter Vorbehalt einer anderslautenden Beurteilung in der Hauptsache 
selbst.»812 2. Sicherung bzw. Wiederherstellung des status quo ante als Ziel des Antrages gemäss Art. 35 Abs. 1 StGHG Grundsätzlich soll die vorsorgliche Massnahme die Verwirklichung – also eine die Wirklichkeit des Beschwerdeführers verändernde Um set - zung – des angegriffenen Hoheitsakts verhindern. Die vorsorgliche Mass nahme hemmt die Anwendung einer endgültigen und vollstreckba- ren Verfügung oder Entscheidung.813Die Rechtskraft des angeriffenen Individualhoheitsaktes bleibt jedoch unberührt, sofern sich nicht aus- nahmsweise die Hemmung der Rechtskraft als notwendig erweist, um die gefährdeten Interessen sicherzustellen.814 Ziel des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung815 der Verfassungsbeschwerde ist die Sicherung des status quo ante. Die Rege lungswirkung des angegriffenen Hoheitsaktes ist bis zur Ent schei - dung über die Hauptsache suspendiert. Es kommen allerdings auch vor- sorgliche Massnahmen im Sinne einer Restitution in Betracht, etwa die provisorische und bedingte Entlassung einer inhaftierten Person oder die einstweilige Rückgabe beschlagnahmter Dokumente.816 Der Staatsgerichtshof formuliert zwar gelegentlich so, als spiele die materiell-rechtliche Würdigung der Hauptsache bei der Entscheidung 183 
Sicherung bzw. Wiederherstellung des status quo ante 812StGH 1987/3 – Urteil vom 9. November 1987, LES 1988, 49 (52). 813Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 382. 814Walter Kälin, aaO, S. 382 mit Verweis auf BGE 106 Ia 160. 815Siehe etwa StGH 1994/13 – Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1995, 118 (120); StGH 1996/5 – Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, 141 (145). 816Vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 381 mit dor- tiger FN 224.
	        

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