Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

sungs beschwerde zum StGH ein spezifischer, ausserordentlicher Rechtsbehelf ist, der ein neues Verfahren einleitet. In diesem Verfahren hat der Staatsgerichtshof (lediglich) zu prüfen, ob eine an sich rechts- kräftige Entscheidung wegen Verletzung von Grundrechten nicht im Nach hinein aufgehoben werden soll.809Das damit verbundene Risiko für den Beschwerdeführer wird teilweise kompensiert durch das Institut der vorsorglichen Massnahme. Gem. Art. 35 Abs. 1 StGHG ist der Präsident des Staats ge richts - hofs befugt, nach Eingehen einer Beschwerde auf Ansuchen einer Partei diejenigen vorsorglichen Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den bestehenden Zustand festzuhalten, oder bedrohte recht - liche Verhältnisse einstweilen sicherzustellen. Diese Bestimmung ent- spricht normtextlich Art.94 OG, der den Erlass vorsorglicher Ver fü gun - gen durch das schweizerische Bundesgericht regelt.810 Mit der Regelung des Art. 35 Abs. 1 StGHG ist die normative Grund lage dafür geschaffen, dass der StGH im Zeitraum zwischen der An hängigmachung eines Rechtsstreits und der endgültigen Hauptsache - ent scheidung eine Zwischenlösung finden kann, die vorläufig den Rechts frieden wahrt und die eigentliche Sachentscheidung noch offen- hält. Der vorläufige Rechtsschutz reflektiert die eminente Bedeutung des Faktors «Zeit» und realisiert eine der vornehmsten Funktionen des Pro - zess rechts: die Sicherung und Durchsetzung des materiellen Rechts.811 Zur Regelung des Art. 35 Abs. 1 StGHG hat der Staatsgerichtshof ausgeführt: «Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, für die Dauer des Be schwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof diesem ein Mittel in die Hand zu geben, um Verfügungen über oder Veränderungen am Streit objekt zu verhindern. Diese Sicherstellung dient der Rechts ver - wirk lichung und hat zum Ziel, dass das Endurteil des Staatsgerichtshofes nicht dadurch obsolet wird, dass im Laufe des Verfahrens über den 182Einstweiliger 
Rechtsschutz 809Für die schweizerische Rechtslehre vgl. BGE 107 I a 271; Andreas Auer, Die schwei- zerische Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 253 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 378. 810Für Deutschland vgl. § 32 BVerfGG; vgl. dazu etwa Christian Pestalozza, Verfas - sungs prozessrecht, S. 242 ff.; Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1191 ff. 811Friedrich Schoch, Einstweilige Anordnung, in: Peter Badura/Horst Dreier (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Erster Band, 2001, S. 695 ff. (695); siehe auch Jörg Berkemann, Das ‹verdeckte› summarische Verfahren der einstwei - ligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, JZ 1993, 161 (161f.).
	        

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