Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

verletzt zu sein.788Insoweit kann er – vorrangig – die Verletzung spezi- fischer Grundrechte und lebensbereichskonturierter Schutzbereiche789 rügen, subsidiär aber auch eine Verletzung des ungeschriebenen Grund - rechts auf Willkürfreiheit. Erst dann ist in der Begründetheitsprüfung durch den Staatsgerichtshof die Kontrolldichte in Entsprechung zur Nor mierungsdichte des betroffenen Grundrechts vorzunehmen.790Die Behauptung der Verletzung des unspezifischen Grundrechts auf Will - kür freiheit eröffnet in diesem Zusammenhang zwar durchaus eine weite und umfassende Prüfung,791wird aber angesichts des gleichsam zurück- genommenen normativen Direktionsgehalts nur in Ausnahmefällen die Feststellung der Grundrechtswidrigkeit einer fachgerichtlichen Ent - schei dung mit der Folge der Kassation erlauben.792 In diesem Kontext verspricht ein Rückgriff auf die hochkomplexe und zum Teil wenig konsistente Kognitionslehre keine wirkliche Hilfe.793Sinnvoll erscheint demgegenüber eine differenzierende Weiter - ent wicklung der Judikatur des Staatsgerichtshofs in der Bestimmung des 178Prüfungsumfang 
und Kontrolldichte 788Zur Beschwerdebefugnis und zur Möglichkeitstheorie siehe ebenfalls bereits oben, S. 96 ff. 789Zum Begriff des Grundrechtstatbestandes siehe Wolfram Höfling, Die liechtenstei- nische Grundrechtsordnung, S. 80 f. 790Vgl. auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 65 (74): Eine konsequent angewandte, differenzierten Prüfungskriterien folgende Grundrechtsprüfung sei bei Grundrechten mit genügend klar abgrenzbaren sach - lichen Schutzbereichen möglich; anders sei dies beim Willkürverbot, das über einen solchen klar abgrenzbaren sachlichen Schutzbereich gerade nicht verfügt; siehe auch Hilmar Hoch, aaO, S. 79. 791Siehe auch StGH 1995/28 – Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, 6 (11); StGH 1997/1 – Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, 201 (205). 792In diese Richtung geht wohl auch die Formulierung bei Herbert Wille, in: ders. (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 9 (57), die Willkürprüfung unterscheide sich in ihrem Inhalt und ihrer Dichte, nicht jedoch in ihrer Reichweite bzw. in ihrem Umfang. 793Zu Recht ist zunächst kritisiert worden, schon der Begriff Kognition verberge zwei unterschiedliche Problemkreise, nämlich den der Kognition im engeren Sinne und den der sog. Prüfungsdichte (siehe Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 157; ferner etwa Matthias Leuthold, Die Prüfungsdichte des Bun - des gerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte, 1992, S. 60 ff.). Darüber hinaus ist gerade die Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Kognition nicht wirklich klar durchschaubar (siehe auch Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 2038). Wie komplex die Kognitionsregeln sind, zeigt etwa auch der Lösungsvorschlag von Walter Kälin, aaO, S. 164 ff.: Sein Prüfungssystem besteht aus vier Regeln, vier Aus - nahmen und zwei Sonderfällen.
	        

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